Mitgliederversammlung 2023 – Tagungswochenende 1.-2.9.23

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie wir ja bekanntlich gemeinsam auf der letztjährigen Mitgliederversammlung beschlossen haben, bieten wir in diesem Jahr erstmals

rund um unsere Mitgliederversammlung eine 2-tägige Fortbildungsveranstaltung

an, um neben der eigentlichen Veranstaltung auch die Möglichkeiten des besseren gegenseitigen Kennenlernens und das gesellige Beisammensein unserer der Mitglieder unseres Vereins zu fördern.

Die Veranstaltung findet im schönen Iserlohn im noch schöneren, direkt neben dem Stadtwald und am Seilersee gelegenen Hotel Vierjahreszeiten statt und umfasst insgesamt 8 Fortbildungsstunden gem. § 15 FAO. Das – wie wir finden – interessante und spannende Tagungsprogramm finden Sie in der Anlage.

Der für unsere Mitglieder stark subventionierte Teilnahmebeitrag beträgt 150 € für Mitglieder und 300 € für Nichtmitglieder. Im Preis inbegriffen sind ein gemeinsames 3-Gang Abendessen (ohne Getränke)  am Freitag und ein Lunchbuffet  am Samstag. Zur Übernachtung haben wir ein Zimmerkontingent (3 Zimmerkategorien zwischen ÜF 114 € und ÜF 149 €) im Hotel zur Selbstbuchung unter dem Stichwort „Fortbildungsveranstaltung für Rechtsanwältinnen“ reserviert: Die Kontaktdaten des Hotels finden Sie unter www.vierjahreszeiten-iserlohn.de .

Die Buchung ist nur für die gesamte Veranstaltung möglich. Teilnehmerzahl und Zimmerkontingent sind begrenzt, daher bitte wir um frühzeitige und für unsere Planungen möglichst umgehende Buchung bis spätestens 30.05.2023. (Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist natürlich jedem Mitglied auch unabhängig von der Tagung möglich)

Programm

Fortbildungsveranstaltung der Strafverteidigervereinigung NRW e.V.

Freitag, 01.09.2023 und Samstag, 02.09.2023

Im Hotel Vierjahreszeiten Iserlohn, Seilerwaldstr. 10

Tagungsprogramm

Freitag, 01.09.2023

ab 13:30 Uhr:                         Anreise und Begrüßung

14:00 -17:00 Uhr:                  Vortrag und Diskussion:

                                               „Verteidigung im Arbeitsstrafrecht“

                                               Referent: RA und FA f. Strafrecht

                                               Martin Schütz, Duisburg

17:30 – 18:30 Uhr:                 Mitgliederversammlung

19:30 Uhr:                              gem. Abendessen im Restaurant „Fetter Förster“ 

Samstag, 02.09.2023

9:30 – 12:00 Uhr:                   Vortrag und Diskussion:

„Der Beweiswert von Aussagen besonderer Zeugen-gruppen als valides Beweismittel bei Sexualdelikten: Voraussetzungen, Optimierung, Grenzen sowie Fehlerquellenanalyse“

Referentin:

Dipl.-Psych. Dipl.-Päd. Simone Gallwitz, Bochum

12:30 – 13:30 Uhr:                 gemeinsames Mittagessen

14:00 – 16:30 Uhr:                 Vortrag und Diskussion:

„Neuere Entwicklungen im Beweisantragsrecht und Möglichkeiten für die Verteidigung“

Referent: RA u.d FA f. Strafrecht

Lars Brögeler, Dortmund

44. Strafverteidigertag* 2023 in Berlin

Ist unser Rechtsstaat eigentlich noch zu retten?

Wann? 12-14. Mai 2023
Wo? Henry-Ford-Bau Freie Universität Berlin, Garystraße 35, 14195 Berlin-Dahlem

Bitte melden Sie sich online über den folgenden Link an: https://strafverteidigertag.de/44-strafverteidigertag-2023/

Das detaillierte inhaltliche Programm der Tagung und vor allem der Arbeitsgruppen ist derzeit in der Planung. Mitglieder der Strafverteidigerinnenvereinigungen und Teilnehmerinnen der letzten Strafverteidigertage sowie des Online Forums Strafverteidigung erhalten das vollständige Programm gesondert mit einer Einladung zur Teilnahme.

Zum Thema:

Der Rechtsstaat scheint heute noch gefährdeter als der deutsche Wald. Von Klimaaktivisten, die sich an die Straße kleben, über Freunde russischer Kriegspolitik und palästinensische Fahnenverbrenner, arabische oder kurdische Großfamilien, echte oder vermeintliche Coronabetrüger und falsch abrechnende Teststellen bis zu verschlüsselten Onlineplattformen mit wahlweise Pornographie oder semilegalen Rauschmitteln ruft jede gesellschaftliche Krise immer auch ihre Mahner auf den Plan. Keine Krise ohne die ihr eigene Strafnorm, kein Problem, das nicht (auch) strafrechtlich bewältigt werden soll, um den Rechtsstaat zu schützen, denn sein Untergang scheint nahe.

Auch Strafverteidiger*innen sehen den Rechtsstaat stets bedroht – bedroht von Polizeigewerkschaftlern, Rechtspolitikern, No-means-No-Aktivistinnen und überhaupt: Populisten. Über die zur Gewohnheit verblasste Aufregung über die ständige Ausweitung der Strafbarkeit gerät leicht aus dem Blick, dass damit seit längerem eine grundsätzliche Veränderung des Verhältnisses einhergeht, in dem der (strafende) Staat dem Bürger gegenüber tritt. Strafbar sind nicht nur in einer zunehmenden Zahl Tatbestände, die im Vorfeld konkreter Rechtsgutsverletzung liegen, das zum Interventionsrecht verkommende Strafrecht begibt sich zunehmend in Bereiche der Gefahrenabwehr und löst sich damit zugleich von einem Strafrecht, das notwendigerweise retrospektiv auf eine individuell und konkret zurechenbare Schuld reagiert.

›Schuld‹ ist der zentrale Begriff des deutschen Strafrechts, das sich ›Schuldstrafrecht‹ nennt und das dem Rechtsstaatsprinzip als elementarem Prinzip des Grundgesetzes einschränkungslos verpflichtet ist. Schuld berührt unmittelbar die Frage der Geltung von Strafnormen und der Legitimation unseres Strafrechts überhaupt. Dennoch wird der Begriff der ›Schuld‹ im StGB an keiner Stelle definiert. Die vom Großen Senat des BGH 1952 gegebene Auffassung lautet:

»Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, daß er sich nicht rechtmäßig verhalten, daß er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmäßig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können.
Der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt darin, daß der Mensch auf freie, verantwortliche sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, sein Verhalten nach den Normen des rechtlichen Sollens einzurichten und das rechtlich Verbotene zu vermeiden, sobald er die sittliche Reife erlangt hat und solange die Anlagen zur freien sittlichen Selbstbestimmung nicht durch die in § 51 StGB genannten krankhaften Vorgänge vorübergehend gelähmt oder auf Dauer zerstört ist…
Der Mensch ist, weil er auf freie, sittliche Selbstbestimmung angelegt ist, auch jederzeit in die verantwortliche Entscheidung berufen, sich als Teilhaber der Rechtsgemeinschaft rechtmäßig zu verhalten und das Unrecht zu vermeiden.«

Wenn der BGH in dem zitierten Beschluss Begriffe wie »Schuld‹, »Freiheit« und »sittliche Selbstbestimmung« bemüht, darf davon ausgegangen werden, dass hier von mehr als nur den sozialpsychologischen und biochemischen Voraussetzungen des Gesetzesgehorsams die Rede ist. Vergleicht man aber den philosophischen Gehalt der Begriffe mit der Auslegung, die diese Begriffe von heutigen Strafrechtsdogmatikern und -kommentatoren erfahren, wird deutlich, dass wir es gegenwärtig nicht mit einem ›Update der Benutzeroberfläche‹ des Strafrechts zu tun haben, sondern mit einem kompletten Austausch des ›Betriebssystems‹, bei dem das wertorientierte Schuldstrafrecht ausgetauscht wird gegen schuldunabhängige ›Richtigkeitsrechtsprechung‹ eines funktionalen Strafrechts als ergebnisorientiertem Regelwerk gesellschaftlicher Befriedung.

Diesem funktionalen Strafrecht geht es um die Verfolgung überindividueller, von Gesellschaft und Staat definierter Interessen, vor allem aber um den Selbsterhalt der jeweiligen politischen Ordnung. Unter dieser Prämisse wird das Strafrecht von einer Begrenzung der Politik zu ihrem Mittel. Stand hinter dem herkömmlichen Schuldprinzip das Menschenbild einer durch Freiheit, Vernunft und Sittlichkeit charakterisierten Person, die die Legitimation des Strafrechts und der sie treffenden Strafe mitträgt, so hat das funktionale Strafrecht den Bürger als Quelle der Gefahr ausgemacht. Dem Schuldstrafrecht steht ein Mensch gegenüber, der zur sinnhaften Orientierung an der Norm fähig und Adressat einer durch seine Schuld begrenzten Strafe ist; im funktionalen Strafrecht ist der Mensch nur zum Gehorsam gegenüber der Norm zu veranlassen und Adressat der an ihren generalpräventiven Wirkungen zu messenden Zwangsmaßnahmen.

Damit einher geht eine tendenzielle Maßlosigkeit, mit der die staatliche Gewalt auf Rechtsbruch reagiert, wenn mit dem funktionalen Konzept der Zweck (Rechtsfrieden, Rechtsempfinden der Bevölkerung, Sicherheit usw.) das Maß der Einwirkung auf den Täter (oder »Gefährder«) bestimmt. Denn es sind die instrumentellen Wirkungen, die man sich von der jeweiligen Maßnahme verspricht, die die Suche nach der Reaktion bestimmen und nicht die gerechtigkeitsorientierte Frage nach der Qualität der Unrechtsmaterie.

Für das Verfahrensrecht gilt, dass Funktionalisierung mit Entformalisierung einher geht. Verfahrensvereinfachung und Ökonomisierung mit den Bestrebungen zu einem konsensualen Verfahren sind ein Geschenk des funktionalen Strafrechts und wohl eines der deutlichsten Zeichen der Verabschiedung vom Schuldprinzip. Auf diesem Boden wachsen die Entgrenzung staatlicher Eingriffsmöglichkeiten und die Einschränkung von Beschuldigten- und Verteidigerrechten gleichermaßen.

Programm:
Freitag, 12.Mai 2023
Henry-Ford-Bau der Freien Universität / Audimax 

ab 17.00 Uhr: Anmeldung und Akkreditierung 

18.30 Uhr: Eröffnung und Begrüßung

Eröffnungsvortrag
Rechtsanwalt Stefan Conen, Berlin
»Vom Schuldstrafrecht zum funktionalen Strafrecht« 
im Anschluss: Empfang für die Gäste & Teilnehmer*innen des Strafverteidigertages im Foyer des Henry-Ford-Baus

Samstag, 13.Mai 2023

Freie Universität Berlin

9.00 – 12.30 & 14.00 – 17.00 Uhr: Arbeitsgruppen 

18.00 Uhr: Aktuelle Zusatzveranstaltungen & Vernetzungstreffen 

ab etwa 21.00 Uhr: Abendveranstaltung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen

Sonntag, 14.Mai 2023

Henry-Ford-Bau der Freien Universität / Audimax

10.00 – 12.30 Uhr: Schlussveranstaltung

Kosten: 
Mitglieder: 350 € (294,12 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 55,88 €)
Junge KollegInnen: 250 € (210,08 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 39,92 €)
Nichtmitglieder: 500 € (420,17 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 79,83 €)
StudentInnen, ReferendarInnen: 100 € (84,03 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 15,97 €)
Mitglieder sind alle Mitglieder der ausrichtenden Strafverteidigervereinigungen. Der Tagungspreis umfasst die Veranstaltung, ausführliches Material sowie den Ergebnisband im Nachgang der Tagung. Anreise, Unterkunft und Verpflegung außerhalb der Kaffeepausen am Samstag sind im Tagungspreis nicht inbegriffen. Für die Abendveranstaltung, die in der Verantwortung der gastgebenden lokalen Vereinigung liegt, können ggfs. gesonderte Teilnahmegebühren erhoben werden.
In Kürze werden hier auch Tipps und Hinweise für gut gelegene Hotels eingestellt.

Waffenrechtsseminar

+++ Ausgebucht +++

Wann? 25.06.22, 11:00 – 15:30 (4 Zeitstunden nach FAO)
Wo? Schießkino Wachtberg, Gimmersdorfer Str. 87, 53343 Wachtberg
ReferentInnen:  RA´in Denise Gerull und RA Oliver Kleine, Brühl

Seminarinhalt: 

Freie Waffen ohne Erwerbsberechtigung 
Freie Waffen, zu erwerben ohne Erwerbsberechtigung 
a. Messer, Einhandmesser 
Definition, Multitools, Verbot des Führens, Ausnahmen 

b. Schreckschusswaffen mit PTB Kennzeichnung 
Kennzeichnung, Erwerb, Transport, Kleiner Waffenschein 

c. Luftdruckwaffen
Kennzeichnung, Abgrenzung zu PTB Waffen bei kleinem Waffenschein  Transport und Nutzungsmöglichkeiten, Kauf im Ausland Abgrenzung zu Spielzeugwaffen 

 d. Bogen und Armbrust 
→ strafrechtliche Verstöße und OWi bzgl. der frei zu erwerbenden Waffen

12:30 Uhr – 12:45 Uhr PAUSE 

Waffen mit Erwerbsberechtigung 
Definition 
Wann ist eine Erwerbsberechtigung notwendig? – gesetzliche Regelung
Mögliche Fehler bei Erwerb oder Überlassung Aufbewahrung, Transport, Nutzung, Versand, Mitnahme zu Veranstaltungen oder Jagd, Mitnahme ins Ausland 
→ strafrechtliche Verstöße und OWi bzgl. Waffen mit Erwerbsberechtigung 

Verbotene Waffen und Gegenstände 
Schlagring, Butterfly etc. 
→ strafrechtliche Verstöße und OWi bzgl. verbotener Waffen und Gegenstände

14:15 Uhr – 14:30 Uhr PAUSE 

Probleme im Waffenrecht 

a. Aufbewahrung → Handschuhfach Auto 

b. Dekowaffen 

c. Versuchsstrafbarkeit Erwerb im Darknet 

d. Berührung mit Terrorismus 

Rechtsmittel & Rechtsbehelfe 

SVG – Wann kommt der Sachverständige ins Spiel; wen nimmt man am besten? 

Gesetzesänderungen 

a. bisherige Novellierungen nach Anschlägen 

b. Auswirkungen auf Sportschützen 

c. aktuelle Änderungen 

Berührungspunkte im StGB – Qualifikationen 

Diskussionsrunde 

15:30 Uhr – Praktischer Teil 

Freiwillige Teilnahme an Schießübungen auf dem Schießstand.

+++ Ausgebucht +++
Kosten: 
Mitglieder Strafverteidigervereinigung NRW: 120 € (Umsatzssteuerfrei)
Junge Mitglieder (KollegInnen in den ersten zwei Jahren der Zulassung): 100 € (Umsatzssteuerfrei)
Nichtmitglieder: 160 € (Umsatzssteuerfrei)
Der Seminarbeitrag enthält die Pausengetränke und Snacks.

Ausweisungsrecht und Abschiebungshaftrecht

Wann? 05.11.2022 10:00 – 18:30 Uhr (7,5 Zeitstunden nach FAO)
Wo? Auslandsgesellschaft.de.e.V., Steinstraße 48, 44147 Dortmund
Referenten: RA Peter Fahlbusch, Hannover; RA Johannes Palm, Dortmund

Die Bedeutung des Ausweisungsrechts für die Strafverteidigung hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung  gewonnen. Grund ist, dass das Ausweisungsrecht in den letzten Jahren erheblich verschärft worden ist. Auch  im Abschiebungshaftrecht sind strafrechtliche Verurteilungen zu einem Haftgrund geworden. Dadurch ist eine  noch stärkere Verzahnung von Migrations- und Strafrecht eingetreten.  Die Fortbildung richtet sich an Fachanwälte für Migrationsrecht, die die Grundlagen in Ausweisungsverfahren und die Verzahnung mit den Aspekten der Strafverteidigung vertiefen sowie einen (ersten) Überblick über das  Abschiebungshaftrecht und die hier bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten erhalten wollen. Sie richtet sich zudem an Fachanwälte für Strafrecht, die ihre Verteidigungsstrategien an drohende  Ausweisungsverfahren anpassen wollen.
Teil Ausweisungsrecht – Rechtsanwalt Johannes Palm 
I. Das verwaltungsrechtliche Ausweisungsverfahren:
Grundlagen des Ausweisungsrechts; Systematik  der §§53-55 AufenthG; Rechtsprechung zur Spezial- und Generalprävention; einordnende  Rechtsprechungsübersicht; prozessuale Grundlage; Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage?;  Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 oder nach § 123 VwGO?; Antragsformulierung 

II. Ausweisungsbezogene Strategien in der Strafverteidigung 

  • Die Entscheidung EUGH C-133/15 – Chavez-Vilchez u.a. und Strategien zur Glaubhaftmachung  familiärer Bindung im Strafverfahren. 
  • Der Katalog des § 54 AufenthG mit Ausarbeitung der entsprechenden Straftatbestände. • Sonderprobleme (Betäubungsmitteldelikte, Sexualdelinquenz, Ausweisungsrechtliche Bewertung von  strafrechtlichen Prognosegutachten und angepasste Verteidigungsstrategien) 

III. Ausweisungsbezogene Strategien in der Strafvollstreckung 

  • § 456a StPO-Bedeutung, Einordung und Tragweite 
  • Grundlagen der ausweisungsrechtlichen Bewertung von strafgerichtlichen Bewährungsentscheidungen 
  • Ausweisungsbezogene Verteidigungstrategien in 2/3 Beschlüssen 
  • §§ 63, 64 StGB im Ausweisungsverfahren 
  • § 35 BtmG bei ausgewiesenen Strafgefangenen 

Teil Abschiebungshaftrecht – Rechtsanwalt Peter Fahlbusch
Insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Trennungsgebot sowie des  Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit von „Dublin-Haft“ wegen fehlender Rechtsgrundlage im Jahre 2014  führten dazu, dass für einige Zeit nur wenige Menschen in Abschiebungshaft genommen wurden. Diese Zeiten  sind vorbei: Bundesweit werden neue Haftanstalten gebaut – und die Inhaftierungszahlen steigen an.  Leider fehlt es häufig an anwaltlicher Vertretung der Betroffenen. Mit der Fortbildung soll versucht werden,  einen Überblick über das Abschiebungshaftrecht zu geben und Verteidigungsmöglichkeiten aufzuzeigen.  Thematisiert werden u. a. Festnahme mit und ohne richterlichen Beschluss, Zulässigkeit von Haftanträgen, Verhalten im amtsgerichtlichen Anhörungsverfahren, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Angesprochen werden sollen darüber hinaus Fragen des Vollzugs sowie die Möglichkeit, Schadensersatz bei  rechtswidriger Freiheitsentziehung zu erhalten.

Diese Veranstaltung findet in Kooperation mit dem Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein statt.

Kosten: 
Mitglieder im RAV oder in der Strafverteidigervereinigung NRW: 220 € 
Junge Mitglieder (KollegInnen in den ersten zwei Jahren der Zulassung): 130 €
Nichtmitglieder: 300 €  
Junge Nichtmitglieder: 180€
Anmeldungen bitte bis 27.10.2022 per Post, Fax oder Mail an die Geschäftsstelle des RAV.
Bitte verwenden Sie den folgenden Anmeldebogen:

Neues Versammlungsgesetz NRW und dessen strafrechtliche Auswirkungen

Wann? 02.12.2022 13:00 – 17:30 Uhr (4 Zeitstunden nach FAO)
Wo? Bürgerhaus im Stadtteilzentrum Bilk, Bachstraße 145, 40217 Düsseldorf
ReferentInnen: RAin Anna Magdalena Busl, Bonn; RA Lutz Eisel, Bochum;  RA Dr. Jasper Prigge, Düsseldorf

Anfang Januar trat das neue Versammlungsgesetz NRW in Kraft – und damit zahlreiche Neuerungen,  im öffentlich-rechlichen wie im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.  
Diese Fortbildungsveranstaltung wird einerseits einen Überblick über diese versammlungsrechtlichen  wie strafrechtlichen Neuerungen geben, andererseits diese im Kontext der „typischen“  strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit Versammlungen (Widerstand gegen  Vollstreckungsbeamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruch, §§113, 114,  125 StGB ect.) diskutieren.  
Dabei werden auch die ersten straf- bzw. versammlungsrechtlichen Erfahrungen mit dem neuen  Versammlungsgesetz NRW einfließen.  
In einem weiteren Teil sollen mögliche Verteidigungsansätze erörtert werden, auch im Hinblick auf  die mögliche Verfassungswidrigkeit einiger der neuen Normen. 

Diese Veranstaltung findet in Kooperation mit dem Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein statt.

Kosten: 
Mitglieder im RAV oder in der Strafverteidigervereinigung NRW: 90 € 
Junge Mitglieder (KollegInnen in den ersten zwei Jahren der Zulassung): 60 €
Nichtmitglieder: 120 €  
Junge Nichtmitglieder: 80€
Anmeldungen bitte bis 25.11.2022 per Post, Fax oder Mail an die Geschäftsstelle des RAV.
Bitte verwenden Sie den folgenden Anmeldebogen:

EncroChat, SkyECC, ANOM –Verteidigungsansätze vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung

Wann? Mittwoch, 1 Juni 2022 15:30-17:30
Wo? Zeche Carl Essen, Wilhelm-Nieswandt-Allee 100, 45326 Essen
Referent: RA Christian Lödden
2,5 Fortbildungsstunden in Präsenz

So unterschiedlich wie die jeweilige Datenerhebung bei den drei Anbietern war, so ähnlich sind die Verteidigungsansätze: Verwertbarkeit, Datenintegrität und -authentizität, Identifikation des einzelnen Nutzers, Konkretisierung der einzelnen Taten!
Der Vortrag gibt einen Überblick über die Herkunft der jeweiligen Daten und deren Übermittlung an die deutschen Behörden, die Unterschiede und Gemeinsamkeiten, die bisherige rechtliche Einordnung durch die deutschen und europäischen Gerichte, sowie die Verteidigungsansätze in den einzelnen Verfahrensstadien. 
Ziel des Vortrags ist es, dass die Teilnehmer in die Lage versetzt werden, betroffenen Mandanten verschiedene Verteidigungsstrategien und -möglichkeiten aufzuzeigen und durch die richtigen Fragen gegenüber den Ermittlungsbehörden, die vermeintlich eindeutigen Sachverhalte zu erschüttern. Denn wo der Sachverhalt vermeintlich eindeutig ist, wird der Ermittler faul und genau hier muss engagierte Strafverteidigung ansetzen.

Anmeldung bitte schriftlich oder per E-Mail an die Strafverteidigervereinigung NRW e.V.: info@strafverteidigervereinigung-nrw.de
Telefax: 0241 – 990 36 588

Kosten: 
Kostenlos für Mitglieder Strafverteidigervereinigung NRW 
Nichtmitglieder sind herzlich eingeladen
Für die Teilnahme stellen wir eine Bescheinigung nach § 15 FAO (2,5 Stunden) aus.

Wie verteidigen gegen Berufszeugen?

Wann ?
Freitag, 17. Juni 2022, 16.00 – 21.30 (Vortrag und Empfang)  
Samstag, 18. Juni 2022, 10.00 – 16.00  
Wo?
Zeche Carl Essen, Wilhelm-Nieswandt-Allee 100, 45326 Essen  
7,5 Fortbildungsstunden

ReferentInnen: RA Ulrich v. Klinggräff  RAin/FAin Undine Weyers  RA/FA Strafrecht Dr. Lukas Theune 

Wer kennt sie nicht, diese Ohnmacht der Verteidigung bei dem Auftreten von Polizeizeugen als Tatzeugen? Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen durch die Gerichte wird fraglos vorausgesetzt.  

Die ewige Litanei:  „Die Beamtin hat doch gar kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens“  „Aufgrund ihrer Ausbildung verfügen die Beamten über besondere Fähigkeiten“  „Ein Beamter wird doch tunlichst jede Falschaussage vermeiden – eine Bestrafung hätte doch  für ihn verheerende Konsequenzen“ und ähnliches mehr.  
Eine ernsthafte Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Berufszeugen findet regelmäßig nicht statt. Diese Erfahrung gilt trotz der Tatsache, dass in diesen Verfahren sehr häufig eine Aussage – gegen – Aussage – Konstellation vorliegt, bei der eigentlich eine besonders gründliche Überprüfung der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage gefordert ist.  
Die Veranstaltung versucht Wege aufzuzeigen, wie eine Verteidigung gegen die Aussagen von Berufszeugen unter diesen Bedingungen aussehen kann. 
Undine Weyers, Ulrich v. Klinggräff und Dr. Lukas Theune haben durch regelmäßige Verteidigung in Umfangs- und Staatsschutzverfahren vielfältige Erfahrung im Umgang mit Berufs zeugen. Als Mitglieder der AG Berufszeugen des RAV beschäftigen sie sich mit den strukturellen Besonderheiten dieser Vernehmungskonstellation. Dr. Lukas Theune hat sich in seiner Dissertation Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren mit den rechtstatsächlichen und aussagepsychologischen Besonderheiten bei Aussagen dieser Zeugengruppe befasst und wird auch die empirischen Befunde und Ergebnisse seiner Arbeit vorstellen.  

Die Fortbildung ist als 2tägige Veranstaltung konzipiert und bietet auch Zeit und Raum für einen kollegialen Austausch. Im Anschluss an den Fortbildungsblock am Freitag (bis ca. 19.00) besteht hierzu vor Ort bei einem kleinen Empfang die Gelegenheit.    

Anmeldung bitte schriftlich oder per E-Mail an die Strafverteidigervereinigung NRW e.V.: 
info@strafverteidigervereinigung-nrw.de
Telefax: 0241 – 990 36 588

Kosten: 
Mitglieder im RAV oder in der Strafverteidigervereinigung NRW: 145,00 € 
Junge Mitglieder (KollegInnen in den ersten zwei Jahren der Zulassung) und ReferendarInnen: 55 €
Nichtmitglieder: 195,00 €  
Für die Teilnahme stellen wir eine Bescheinigung nach § 15 FAO (7,5 Stunden) aus.  Den Beitrag bitte auf das Konto der Strafverteidigervereinigung NRW überweisen:  
Sparkasse Bochum  
IBAN: DE60 4305 0001 0001 4949 47  
BIC: WELADED1BOC

Abrechnung in Strafsachen Pflicht- und Wahlverteidigergebühren

Wann? 19.05.2022 von 13:30 Uhr – 18:00 Uhr 
Wo? Onlineseminar
Referent: Jochen Volpert, Bezirksrevisor beim Landgericht Düsseldorf 

Themenüberblick:

  • Ausgewählte Gebühren- und Auslagenfragestellungen (Grund- und Verfahrensgebühr, Terminsgebühren, geplatzter Termin, Zuschläge, zusätzliche Verfahrensgebühren inkl. Wertgebühren, Adhäsionsverfahren, Einigungsgebühr) 
  • Zeugenbeistand: Einzeltätigkeit oder Vollvertretung und weitergehende Vergütungsansprüche? 
  • Terminsvertreter: Einzeltätigkeit oder Vollvertretung und Verzicht auf Mehrkosten?
  • Verhältnis zwischen Wahl- und Pflichtverteidigergebühren (S$ 52,53 RVG)
  • Kostenfestsetzung gegen die Staatskasse § 464b StPO (Verfahren, Erstattungsumfang) einschließlich Teilfreispruch 
  • Abtretung des Erstattungsanspruchs ($ 43 RVG) 
  • Verbindung von Verfahren 
  • Umfang des Anspruchs gegen die Staatskasse (§ 48 RVG): Reichweite der Pflichtverteidigerbestellung, Anspruch bei Nebenklagevertretern. 
  • Anrechnung von Zahlungen bei gerichtlicher Bestellung/Beiordnung 
  • Fehlerquellen bei der Gebührenbemessung (§ 14 RVG) bei der Erstattungspflicht Dritter (z. B. Staatskasse) 
  • Weitere Aktuelle Fragestellungen

Aus der Erfahrung früherer Veranstaltungen mit unserem Referenten wissen wir, dass die qualitativ sehr gute Fortbildung sich innerhalb kürzester Zeit wirtschaftlich rechnet und in Zukunft das Verschenken von Gebühren vermieden wird. Die Veranstaltung ist sowohl für MitarbeiterInnen, als auch StrafverteidigerInnen konzipiert Bei dieser Fortbildung ist es leider nicht möglich eine FAO-Bescheinigung zu erhalten. 

Teilnehmerbeitrag:
Kostenlos für Mitglieder und deren KanzleimitarbeiterInnen
79 € für Nichtmitglieder und deren KanzleimitarbeiterInnen

Anmeldungen per E-Mail an Strafverteidigervereinigung NRW: info@strafverteidigervereinigung-nrw.de

Modul 7 Geldwäsche & Geldwäsche-Compliance

Termin wird noch bekannt gegeben

Foto von Disha Sheta (Pexels)

Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist in den vergangenen Jahren immer stärker in den Fokus des Gesetzgebers gerückt; Beleg dafür sind neben den Änderungen des Geldwäschegesetzes (GWG) sowie des Straftatbestandes der Geldwäsche (§ 261 StGB) eine Vielzahl von Gesetzgebungsvorhaben wie dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) vom 03.06.2021 oder dem Gesetz mit dem eingängigen Namen ›Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)‹ vom 25.06.2021 sowie nationaler und internationaler Aktionspläne. 

Das Geldwäscherisiko für Rechtsanwälte und Notare wird in der ersten nationalen Risikoanalyse als hoch eingestuft; auch Rechtsanwälte werden daher – wie Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – vom Gesetzgeber vermehrt in die Pflicht genommen, bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitzuwirken; dies betrifft insbesondere die Organisation ihrer Kanzlei sowie die Entwicklung und Implementierung eines Risikoanalyse- und Risikomanagement- sowie Dokumentationssystems und Identifizierungs- und Verdachtsmeldepflichten. 

Strafverteidiger*innen werden von diesen Pflichten nicht unmittelbar betroffen sein; aber es wird zukünftig vermehrt Beratungs- und auch Verteidigungsbedarf wegen Geldwäschevorwürfen beziehungsweise dem Vorwurf der Missachtung von Pflichten nach dem GWG geben.

Das Modul hat das Ziel, den Teilnehmern einen Überblick über die Vorschriften zur Prävention sowie zur strafrechtlichen Verfolgung (einschließlich Vermögensabschöpfung) von Geldwäsche zu verschaffen. Es wird dargestellt werden, wie Geldwäsche funktioniert und weshalb sowie in welchen Bereichen auch Rechtsanwälte davon betroffen sind beziehungsweise sein können; sodann werden der Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) sowie die Voraussetzungen einer Vermögensabschöpfung wegen Geldwäsche in Bezug auf Rechtsanwälte beleuchtet werden. Schließlich wird dargestellt werden, welche Pflichten Rechtsanwälte nach dem GWG zu erfüllen haben.

Referent: Prof. Dr. Jens Bülte
Prof. Dr. Jens Bülte ist Mitherausgeber der Neuen Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (NZWiSt) und seit 2014 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht an der Universität Mannheim.

Modul 6 Verteidigung gegen die Vermögensabschöpfung

Termin vorauss. 46 KW

Foto von Pixabay (Pexels)

Zum 1. Juli 2017 ist – in Umsetzung der EU-Richtlinie ›über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union‹ (Richtlinie 2014/42/EU) – das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft getreten; dabei wurde – wie vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2021 festgestellt wurde: zulässigerweise – die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung von Taterträgen von der Verjährung der Erwerbstat entkoppelt und damit die Abschöpfung von Erträgen einer Tat auch für den Fall ermöglicht, dass die Erwerbstat wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr verfolgt werden kann.

Unter dem Motto ›Verbrechen darf sich nicht lohnen‹ sollen die Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung maximiert werden.

Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat in Verfolgung dieses Zwecks den Anwendungsbereich der zuvor bereits vorhandenen Zugriffsmöglichkeiten des Staates auf Vermögenswerte seiner Bürger massiv erweitert und neue Abschöpfungsinstrumente (beispielsweise die faktisch zu einer Beweislastumkehr führende verurteilungsunabhängige Vermögensabschöpfung, die Möglichkeiten zur erweiterten und auch nachträglichen Vermögensabschöpfung sowie zur Einziehung nachträglich entdeckten Vermögens) geschaffen sowie das Bruttoprinzip dahingehend konkretisiert, dass das, was in Verbotenes investiert worden ist, unwiederbringlich verloren sein muss und das, was der Täter oder Teilnehmer willentlich und bewusst für die Begehung einer Straftat oder für ihre Vorbereitung aufwendet oder einsetzt, grundsätzlich weder ihm noch dem Drittbegünstigten bei der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mindernd zugutekommen darf.

Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Polizeibehörden bringen das zur Verfügung stehende Instrumentarium der Vermögensabschöpfung seitdem in deutlich mehr Fällen und auch konsequenter zum Einsatz; inzwischen ist die Verteidigung immer häufiger und in nahezu allen Deliktsfeldern mit Maßnahmen zur Vermögensarrestierung beziehungsweise zur Vermögensabschöpfung konfrontiert. 

Das Modul hat das Ziel, den Teilnehmern einen Überblick über die derzeitigen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die zutreffende Bestimmung von Taterträgen beziehungsweise des Wertes von Taterträgen sowie den Instrumentarien zur vorläufigen Sicherung und zur endgültigen Abschöpfung zu verschaffen und Verteidigungsstrategien dagegen aufzuzeigen.

Der Vortragsteil ist aufgezeichnet; es besteht die Möglichkeit, während der Einspielung des Vortragsteils Fragen an den Referenten zu richten, die im Anschluss an die Einspielung beantwortet werden.

Referent: RA René Scheier, VBB Rechtsanwälte, Essen
René Scheier ist Rechtsanwalt der ausschließlich auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht spezialisierten Kanzlei VBB Rechtsanwälte in Essen. Er berät und vertritt Individualpersonen und Unternehmen in allen Bereichen des Steuer- und Wirtschaftsstrafrechts; Schwerpunkte sind insbesondere das Vermögens-, Korruptions- und Kapitalmarktstrafrecht sowie die Koordination von und Verteidigung in Umfangsverfahren. Aktuell ist er Autor der 3. Aufl. des Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht mit einer Kommentierung der §§ 73 ff. StGB.