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Der Jahresbeitrag beträgt 110 € bzw. der ermäßigte Beitrag für neu zugelassene Kollegen innerhalb der ersten 2 Jahre der Zulassung 30 €.

Bitte füllen Sie die Eintrittserklärung hier unten sorgfältig aus. Diese können Sie uns per E-Mail oder Fax an die Geschäftsstelle senden:

info@strafverteidigervereinigung-nrw.de

Fax. 0241 – 990 36 588

Eintrittserklärung

Stand: 09. Mai 2012

Satzung der Strafverteidigervereinigung NRW e.V.

Präambel

Mit dem Strafrecht greift der Staat unmittelbar in die Persönlichkeit und die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger ein. Deshalb ist der Schutz der Menschenwürde des Beschuldigten und die Verteidigung ihrer Rechte im Strafverfahren, ist das Beharren auf der Unschuldsvermutung und dem Grundsatz des fairen Verfahrens ein wesentlicher Bestandteil der Verteidigung der Menschenrechte gegen staatliche Gewalt.

Die Rechte der Verteidigung und damit die Rechte der Mandantinnen und Mandanten sind durch staatliche Eingriffe, insbesondere auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts bedroht. In zunehmendem Maße werden durch immer neue Gesetze strafprozessuale Garantien beseitigt oder eingeschränkt und die Verteidigung einer staatlichen Aufsicht und Kontrolle unterworfen.

Nur mit einer freien und von staatlichen Eingriffen unabhängigen Strafverteidigung können die Rechte der Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt geschützt werden.

Aufgabe einer unabhängigen und verantwortungsbewussten Strafverteidigung ist es:

  • allen Bestrebungen, weltanschauliche und politische Freiheit zu beschränken, entgegenzutreten,
  • den Tendenzen zur Erfassung der Bürgerinnen und Bürger im Vorfeld von Straftaten durch (Polizei-) Computersysteme entgegenzutreten,
  • Rechtspositionen zugunsten der Schwächeren zu nutzen und zu entwickeln,
  • für das uneingeschränkte Recht einzutreten, sich gegen den staatlichen Strafanspruch zu verteidigen,
  • als einseitig gebundene Vertretung der Mandantinnen und Mandanten deren Interessen wahrzunehmen und deren Integrität zu schützen,
  • zugleich die Menschenrechte der Opfer zu respektieren, auch in der Rolle als Zeuginnen und Zeugen,
  • sich für die Menschenwürde und Freiheitsrechte auch im Straf- und Maßregelvollzug sowie in der Strafvollstreckung einzusetzen.
§ 1 Name und Sitz

Die Strafverteidigervereinigung NRW ist ein rechtsfähiger Verein, der nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen den Zusatz e.V. führt. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist das Zusammenwirken von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren besonderes Interesse der Strafverteidigung gilt, zur Sicherung einer freien, unabhängigen und verantwortungsbewussten Strafverteidigung im Sinne der Präambel, insbesondere durch

  • berufliche und wissenschaftliche Fortbildung,
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege,
  • Einflussnahme auf Gesetzgebungsorgane, Ministerien, Behörden, Parteien, Verbände sowie anwaltliche Standesorganisationen,
  • Durchführung von Veranstaltungen, auch von Strafverteidigertagen,
  • Information der Öffentlichkeit,
  • Herausgabe von Publikationen,
  • Beteiligung an und Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen mit gleicher bzw. ähnlicher Zielsetzung,
  • solidarische Hilfe in Straf- und Standesverfahren gegen Kolleginnen und Kollegen.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Gewinnerzielung sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede(r) zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, jede(r) an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät hauptamtlich Lehrende und jede(r) zur Verteidigung berechtigte Referendarin/Referendar werden, sofern sie/er sich mit den besonderen Aufgaben der Strafverteidigung und der unbedingten Wahrung der Interessen der Mandantinnen und Mandanten sowie der Zielsetzung des Vereins verpflichtet fühlt. In begründeten Ausnahmefällen können auch andere Personen aufgenommen werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Tod.

Der Austritt kann von jedem Mitglied schriftlich bis zum 30.9. zum 31.12. eines jeden Jahres gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle erklärt werden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden; ein Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen. Soweit dem Ausschluss binnen eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle widersprochen wird, hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger Mahnung der Beitrag in Höhe mindestens eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung der fälligen Beiträge.

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Jahresbeitrag beträgt für Referendarinnen/Referendare sowie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte innerhalb der ersten 2 Jahre der Zulassung die Hälfte des allgemeinen Beitrags.

Aus besonderem Anlass kann die Mitgliederversammlung zusätzliche Beiträge bestimmen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1987.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Einrichtungen des Vereins sind Ausschüsse, Beirat, Regionalgruppen und Arbeitstreffen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Grundlage der Präambel und der Zielsetzung des § 2 die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins. Sie ist ferner für die in der Satzung bestimmten Aufgaben zuständig, insbesondere für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, die Erteilung von Entlastungen, die Wahl des Vorstandes, die Beitragsfestsetzung sowie für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Bei mehreren Mitgliedern einer Sozietät oder Bürogemeinschaft ist eine einzige Einladung ausreichend. Bei der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zulässig ist auch eine Einladung per E-Mail, wenn das Mitglied dem Verein eine E-Mail Adresse mitgeteilt hat.

Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist diese(r) auch verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter(in). Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Höhe der Beiträge (§ 4 Abs. 2). Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben: wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden: Der Ausschluss von Mitgliedern sowie Satzungsänderungen dürfen jedoch nicht ohne vorherige schriftliche Einladung verhandelt werden, es sei denn, alle Mitglieder des Vereins sind anwesend. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten; das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter(in) zu unterschreiben.

§ 8 Arbeitstreffen

Neben der Mitgliederversammlung sollen regelmäßig Arbeitstreffen stattfinden, welche der Verwirklichung des Vereinszwecks (§ 2) dienen. Bei diesen Arbeitstreffen soll sowohl der Vorstand die anwesenden Mitglieder informieren, als auch eine Absprache der Vorstandsarbeit unter Einbeziehung der Mitglieder erfolgen.
Die Arbeitstreffen haben nicht die Rechte einer Mitgliederversammlung, sondern beratende Funktion für den Vorstand.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Einrichtung einer Geschäftsstelle ist zulässig.

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens 3 weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen mehrheitlich als Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zugelassen sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann – auch bezüglich einzelner seiner Mitglieder – jederzeit abgewählt und durch einen neuen Vorstand ersetzt werden. Die Sitzungen des Vorstandes sind für Mitglieder des Vereins öffentlich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand kann Aufgaben auch an solche Mitglieder des Vereins delegieren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Zur Eintragung von Satzungsänderungen oder Vorstands-Neuwahlen beim Amtsgericht ist sowohl die/der Vorsitzende als auch die/der stellvertretende Vorsitzende alleine bevollmächtigt.

§ 10 Ausschüsse, Beirat und Regionalgruppen

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können die Bildung von Ausschüssen für die Beratung und Prüfung besonderer Fragen, die Mitgliederversammlung kann die Wahl eines Beirates beschließen. Die Mitglieder von Ausschuss, bzw. Beirat werden von demjenigen Organ gewählt und abberufen, welches ihm gebildet hat.

Ausschüsse und Beirat haben beratende Funktion gegenüber Mitgliederversammlung und Vorstand. Es sollen solche Persönlichkeiten in diese Gremien berufen werden, welche besonders fachkundig und an Strafrechtsfragen interessiert sind; sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

Die Mitglieder können – in Absprache mit dem Vorstand – zur Erfüllung der Vereinsaufgaben regionale Gruppen bilden. Deren Treffen sollen nach Möglichkeit mit den Arbeitstreffen (§ 8) koordiniert werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann entweder mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden oder durch einstimmige schriftliche Auflösungserklärungen aller Vereinsmitglieder gegenüber dem Vorstand. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die gemeinnützige Organisation Amnestie International e.V., Deutsche Sektion, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Gründung

Der von der Gründungsversammlung gewählte Vorstand ist berechtigt und hiermit bevollmächtigt, im Falle von Beanstandungen der Satzung durch das Amtsgericht Essen – Vereinsregister – die vorstehende Satzung zu ergänzen, zu berichtigen, umzuformulieren und neu zu fassen.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 4.9.1987 errichtet und von den Gründungsmitgliedern unterschrieben.

Der Verein ist eingetragen beim AG Essen: VR 3094.
Änderung von § 1 (Name des e.V.): Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3.5.2000
Änderung von § 7 Abs. 3 (Einladung auch per E-Mail): Beschluss der MV vom 9.5.2012