Presseerklärung der Strafverteidigervereinigung NRW zum Kabinettbeschluss „Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens“

Die Bundesregierung hat nicht einmal zwei Jahre nach der letzten Novellierung des Strafverfahrens und der StPO erneut Gesetzesänderungen für den Strafprozess auf den Weg gebracht.

Die Strafverteidigervereinigung NRW e.V. lehnt sowohl die angestrebten Maßnahmen des Eckpunktepapiers, als auch die Begründung für die Änderungen überwiegend ab. Hiermit sind ein weiterer Abbau von Beschuldigtenrechten und Eingriffe in den Grundrechtsschutz verbunden.

Begrüßt wird die Bündelung der Nebenklagevertretung, die dringend erforderlich ist, um Verfahren für die Justiz organisatorisch überhaupt noch handhabbar zu machen. Ebenso begrüßenswert ist die Harmonisierung für Qualitätsstandards für Gerichtsdolmetscher.

Zu den Eckpunkten der Bundesregierung im Einzelnen:

1. Allgemeines

Die Strafprozessordnung ist bzw. war ein ausbalanciertes System, das eine Machtkontrolle und die Verhinderung vorschneller Verurteilungen, die Ermittlung der Wahrheit in gesetzlich geregelten, förmlichen Bahnen und die Sicherung der Mitwirkungsmöglichkeiten des Beschuldigten gewährleisten sollte und auch gewährleistete. Seit Jahren wird einseitig zulasten der Mitwirkungs- und Schutzrechte des Beschuldigten das Gesetzesgefüge verschoben. Justitias Waage hat schon lange eine Schlagseite.

Strafrecht wird seit langem von der Politik missbraucht:  als Heilsversprechen für gesellschaftliche Probleme, als Ablenkung des Volkes wie im Circus Maximus und als Profilierungsfeld für Politiker.

Dabei ist der Blick für Fakten schon lange verloren gegangen.

Immer neue Straftatbestände, immer höher gesteigerte Strafrahmen, immer neue Eingriffsbefugnisse der Ermittlungsbehörden führen zu einer vorhersehbaren Mehrbelastung der Justiz. Trotz seit Jahren sinkender Zahlen in der Polizeilichen Kriminalitätsstatistik ist die herbeigeredete Verbrechensfurcht so groß wie nie. Die Politik bietet für die selbst herbeigeredete Angst der Bevölkerung Lösungen durch mehr Strafe und Rechteabbau im Strafprozess an.

Wo wird das enden? Gibt es bei dem Hunger nach mehr Strafe, immer schnelleren und effektiveren Verfahren irgendeine Grenze? Das Eckpunktepapier der Bundesregierung bedient den Rausch nach härterem, schnellerem und symbolischen Vorgehen. Dies ist das Ergebnis geschickter Lobbyarbeit von weder demokratisch, noch sonst legitimierten Zusammenkünften wie dem „Strafkammertag“. Es ist ein Beispiel für post-faktische Politik.

2. Sprache des Eckpunktepapiers

Die „Modernisierung“ des Strafverfahrens wird sprachlich in der Bewertung von Verteidigung recht deutlich: Die Möglichkeiten, die Hauptverhandlung zu „obstruieren“,  „können unterbunden werden“. „Verschleppungsabsicht“ soll leichter unterstellt, die Überprüfung dieser Wertung soll dem Rechtsmittelgericht entzogen werden. Dem Gericht, dem unter anderem die Beurteilung darüber zusteht, ob ein Strafverfahren frei von Verfahrensfehlern stattgefunden hat. „Verfahrensfremde Zwecke“ und „missbräuchlich gestellte Beweisanträge“ gehören auch zum Bild von Verteidigung, die das Eckpunktepapier zeichnet.

Die Bundesregierung beschreibt in Ergänzung zum Feindstrafrecht eine feindliche Verteidigung, die Obstruktion betreibt, missbraucht, verschleppt und eingedämmt werden muss. Es muss „unterbunden“ werden.

Dieses Bild lässt mit der vom Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen konturierten gesetzlichen Aufgabe der Verteidigung in einem Rechtsstaat nicht zusammenbringen. Die Divergenz entsteht nicht etwa, weil tatsächlich, nachweisbar und sachlich berechtigt (anstatt nur gefühlt) die Verteidigung in relevantem Umfang die Rechte der StPO missbrauchen würde. Die Divergenz entsteht, weil eine professionelle, rechtskundige Verteidigung, die die bestehenden Verfahrensrechte gebraucht, als unerträglicher Störfaktor betrachtet zu werden scheint.

Dies lässt sich weder mit den grundgesetzlichen Verfahrensgarantien und dem Postulat eines fairen Verfahrens vereinbaren. Die Justizministerin gibt vor, dass Maßnahmen gegen eine effektive Verteidigung nicht in die Beschuldigtenrechte eingreifen würden. Die Behauptung der Ministerin bei der Präsentation des Eckpunktepapiers auf der Internetseite des BMJV, „Die Rechte der Beschuldigten bleiben dabei selbstverständlich gewahrt“, ist rein logisch mit der Forderung nach Änderungen zu Lasten des Beschuldigten nicht in Einklang zu bringen. Indem Rechte von Verteidigern eingeschränkt werden, werden gleichzeitig die Rechte derjenigen eingeschränkt die sie verteidigen; die Beschuldigtenrechte.

Verteidigung soll den vorschnellen Griff der Justiz nach der vermeintlichen Wahrheit verhindern. Das ist nicht feindlich und bekämpfenswert, sondern verfassungsrechtliche Errungenschaft eines Rechtsstaats.

3. Verfassungsrechtliche Bedenken

Die Vorschläge zur Vereinfachung des Befangenheitsrechts, zur Beschränkung des Beweisantragsrechts und zur Vorabentscheidung für Besetzungsrügen begegnen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters und die Rechtsweggarantie werden unzulässig beschränkt.

Ungeachtet der Frage, wie die Beschränkungen für den Rügevortrag im revisionsgerichtlichen Verfahren tatsächlich umgesetzt werden sollen, eröffnet der Entwurf der Bundesregierung Tatgerichten kontrollfreie Räume, die zu Grundrechtseingriffen ohne jegliche Rechtschutzmöglichkeit führen. Dies lässt sich mit dem Grundgesetz und verbindlichem EU-Recht nicht vereinbaren.

4. Die Erosion der Beschuldigten- und Bürgerrechte geht weiter

Die geplanten weiteren erheblichen Einschränkungen im Beweisantragsrecht bringen das Gefüge der Kräfte im Strafprozess endgültig aus dem Gleichgewicht. Die „Modernisierung“ soll weiteren richterlichen Machtzuwachs um den Preis der Mitwirkungsmöglichkeiten des Beschuldigten bringen. Tatrichter sollen – ohne jegliche Furch vor Kontrolle ihrer Einschätzungen durch ein Rechtsmittelgericht – abschließend selbst entscheiden, ob das, was der Beschuldigte zur Wahrung seiner Rechte oder sein Verteidiger als verfassungsrechtlich gewollter Kontrolleur im Verfahren tut, nur (oder auch) der Prozessverschleppung dient. Der Richter bekommt die Lizenz zur Festlegung guter und böser Motive der Rechtsverfolgung der Person, die er anschließend im Namen des Volkes verurteilen (äußerst selten freisprechen) wird.

Wenn die Bundesregierung die tatsächliche Erfolglosigkeit von Befangenheitsanträgen als Argument dafür nutzt, dass sich aus der tatsächlichen Erfolglosigkeit bereits der Nachweis missbräuchlicher Nutzung ergäbe, werden wichtige Aspekte bei der Betrachtung des gesetzlichen Gefüges rund um Befangenheitsanträge übersehen:

– der/ die Richter, die über Befangenheitsanträge zu entscheiden haben, rücken in den meisten Fällen im Falle eines begründeten Gesuchs an die Stelle des abgelehnten Richters. Sie entscheiden also zugleich in der Regel darüber, ob sie sich selbst mehr Arbeit auferlegen möchten.

– Befangenheitsanträge sind oft das einzige Mittel, den Gang der Verhandlung so zu dokumentieren, dass hierauf später revisionsrechtliche Rügen gestützt werden können. Eine Einführung der audio-visuellen Dokumentation der Hauptverhandlung würde wahrscheinlich 90 % aller Befangenheitsanträge überflüssig machen.

Einführung der Erweiterten DNA-Analyse

Das Bundesjustizministerium plant ein Gesetz, nach dem die DNA-Analyse erweitert werden soll. DIe Ermittler sollen die Möglichkeit bekommen DNA-Spuren auf Haarfarbe, Hautfarbe und Alter zu untersuchen. Aktuell erlaubt die StPO nur eine Untersuchung auf Geschlecht. 

Hier geht es zur fundierten Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen zur geplanten Einführung der sog. ›erweiterten DNA-Analyse‹ zu Fahndungszwecken:
https://www.strafverteidigertag.de/Material/Stellungnahmen/SN_StVV_DNA1_2019.pdf

Wir plädieren dafür an der jetzigen Regelung festzuhalten und lehnen eine Erweiterung der DNA-Untersuchung ab.

Die forensische DNA-Analyse klingt wie der Heilsbringer im Strafprozess. Wie schön wäre es doch, wenn man von dem Täter das Alter und Aussehen kennt, so könnte mithilfe des Augenscheins ein kurzer Prozess gemacht werden. Wenn der Angeklagte zur DNA-Analyse passt, dann war er es auch. Oder etwa doch nicht?

Die DNA-Analyse ist fehleranfällig. Eine mangelnde Qualität und eine Unvollständigkeit des Materials verschlechtert die Aussagekraft gewaltig. Je kleiner die Spur, umso bruckstückhafter die Aussage. Nicht selten sitzen Sachverständige vor Gericht und erklären uns Biologie-Laien, dass sie anhand einer zu kleinen Probe keine Aussage über das Geschlecht treffen können. Dass die festgelegten Parameter für diese Bestimmung unterschritten sind und jegliche Aussage darüber mit einem Blick in die Glaskugel gleichen würde. Wo nichts ist, oder nicht genug ist, da kann auch nichts bestimmt werden.
Ein weiteres Problem sind Mischspuren. Kontamination mit fremder DNA am Tatort oder im Labor durch fehlerhaftes Arbeiten verunreinigen die ursprüngliche Spur. In folge dessen kommt ein fehlerbehaftetes Ergebnis raus. Es ist eine gängige Fehlvorstellung, dass die ermittelnden Beamten und die Forensiker nur präzise arbeiten müssten um solche Fehler zu vermeiden. Die Kontaminierung beginnt nämlich schon am Tatort. Die DNA-Spuren bewegen sich im Raum mit den Gegenständen und sie verändern sich sobald Menschen mit diesen Gegenständen in Kontakt kommen. Die Vorstellung eines Tatorts mit nur wenigen eindeutigen DNA-Spuren ist spätestens nach einer halbwegs unübersichtlichen Streitigkeit nur noch ein Begehren nach dem Erdachten.
Die Befürworter der Ausweitung der DNA-Analyse argumentieren mit hohen Wahrscheinlichkeiten. Diese können aber, wie zuvor ausgeführt, nur mit vollständigen und nicht verunreinigten Spuren erreicht werden. Hinzu kommt noch, dass bei der Haarfarbe beispielsweise die Jugendhaarfarbe bestimmt wird. Diese kann sich im Laufe des Lebens ändern. Bei der Augenfarbe verlässt man sich auf einen Datensatz von Personen bei denen die genetischen Marker als auch die daraus resultierende sichtbare Augenfarbe bekannt sind. Diese Datensätze sind Länderspezifisch. Wenn man also anhand der DNA die Augenfarbe bestimmen will tut man dies am Besten mithilfe des Datensatzes aus dessen Population der Spurenleger kommt. Wie alle Gentests weist auch diese Art der Augenfarbenbestimmung falsch-positive Ergebnisse auf. So kann es passieren, dass ein Blauäugiger durch diese Methode als nicht-blauäugig eingestuft wird.

Zudem sagt die DNA einer Person an einem Ort nichts darüber aus wie sie dahin gekommen ist, nur dass sie da ist. Der Zusammenhang zwischen der gefunden DNA-Spur und dem Tatort muss vom Gericht erst hergestellt werden. Im Prozess kann sie ein bedeutendes Indiz sein, in Abwägung mit den anderen Beweisen und Zeugen kann sie aber ihre Bedeutung gänzlich verlieren. Man denke an die deponierte Kippe am Tatort.

Das Problem welches wir als Strafverteidiger sehen sind nicht allein die Verletzung der Persönlichkeitsrechte und die Möglichkeit des racial profilings, sondern dass aufgrund der erweiterten DNA-Analyse zu schnell eine fehlerhafte Ermittlungshypothese aufgestellt werden kann. Dadurch gerät der Ermittlungserfolg in Gefahr. Es gibt zu viele Fehlerquellen bei einer DNA-Analyse. Es wird mit Wahrscheinlichkeiten gearbeitet. Ein vorzeitiges Festlegen oder eine unbewusste Beeinflussung durch das falsche Ergebnis einer Analyse behindert die Ermittlungen.

Eine weitere Unsicherheit besteht darin, dass die erweiterte DNA-Analyse, wie die Telekommunikationsüberwachung, zu einer Standardmethode verkommt, deren Sinnhaftigkeit in vielen Fällen bezweifelt werden kann.

Positionierung zur Debatte über die Herabsetzung der Strafmündigkeit

Es wurden Forderungen laut, dass die Strafmündigkeit von 14 auf zwölf Jahre herabgesenkt werden sollte. Argumentiert wird stets damit, dass durch die Herabsenkung mit Hilfe des Jugendstrafrechts frühzeitig erzieherisch eingegriffen werden kann. 

Dies ist keine besonders neue Forderung, an ihrer Falschheit hat sich über die letzten 30 Jahre hinweg nichts geändert. Die aktuell geltende Grenze von 14 Jahren hat sich, wie es sich aus der Kriminalstatistik entnehmen lässt, bewährt. Die Delinquenz junger Menschen unterhalb des Strafmündigkeitsalters ist innerhalb der letzten Jahre gesunken. Die Forderung nach der Herabsetzung entbehrt folglich jeglichen Fakten. Eine Senkung der Strafmündigkeitsgrenze würde nicht zu einem verbesserten Schutz vor Straftaten führen. 

Die Forderung ist schlussendlich vergleichbar mit den Forderungen nach Härteren Strafen. Sie spielen mit der Angst und liefern vermeintlich einfache Lösungen anstatt die zugrunde liegenden Probleme anzupacken. 

Zudem ist der erweckte Eindruck der Forderung, dass man erst auf eine Änderung des Strafrechts warten müsste, falsch. Auch wenn strafrechtliche Sanktionen ausscheiden, kommen jugendhilferechtliche Maßnahmen des Amtsgerichts in Betracht. Auch das Jugendamt steht in der Pflicht sich um in Schwierigkeiten befindliche Jugendlichen und Kindern zu kümmern. Meistens stehen begangene Straftaten am Ende einer langen Kette von Fehlentwicklungen. Um Kindern möglichst früh soziale Umgangsformen zu vermitteln, sind in erster Linie Familien, Kindergärten, Schulen und andere gesellschaftliche Institutionen gefordert und nicht eine Gefängnisstrafe.

Presseerklärung

Der Fall der Frankfurter Kollegin Seda Basay-Yildiz ging durch die Medien. Eine engagierte Rechtsanwältin und ihre Familie wird – hieran sind mutmaßlich hessische Polizisten beteiligt – vom selbsternannten NSU 2.0 massiv bedroht, weil sie ihre Arbeit macht. Zu dieser Arbeit gehört es, die Rechte ihrer MandantInnen bestmöglich zu wahren.

Man will sich gar nicht die Angst und Sorge um die Tochter vorstellen nach diesen widerwärtigen Drohungen. Mit einem „Abschlachten“ oder anderen Tötungsphantasien wird die Empfängerin dieser Hass-Schreiben bedroht. Dass Rechtsanwältin Basay-Yildiz sich nicht einschüchtern und an der Ausübung ihres Berufs hindern lässt, spricht für ihren Mut. Dies verkörpert eine bewundernswerte Haltung zu dem, was ihr Beruf für sie und auch uns ist: die Überzeugung, dass das Recht die Macht verpflichtet, bindet und den Bürger in seinen Grundrechten schützt.
Dass ihr hierfür von den Berufsorganisationen in ganz Deutschland Respekt bezeugt und ihr die volle Solidarität der KollegInnen versichert wird, ist das Mindeste, was wir als RechtsanwaltskollegInnen tun können. Die Bedeutung des Falls geht weit über Frankfurt und den Einzelfall hinaus.

Seda Basay-Yildiz selbst formuliert es so: „Bedroht werde ich, gemeint sind wir alle“. Damit ist zunächst die demokratische Zivilgesellschaft gemeint. Diese sieht sich zunehmend aggressiv agierenden nationalistischen und oftmals verfassungsfeindlichen politischen Bewegungen gegenüber. Damit ist aber auch der Berufsstand der RechtsanwältInnen gemeint. Dieser wird in der Boulevardpresse und in wöchentlichen Talkshows immer wieder mit Häme überschüttet, an den Pranger gestellt und verunglimpft. Auch der medial fest verankerte Chef einer Polizeigewerkschaft schießt mit dem Begriff der „Abschiebeverhinderungsindustrie“ gegen die Organe der Rechtspflege. Deren Gehilfen sollen wir seien, weil wir was tun? Weil wir Menschen, die vor Krieg, Not und Hunger geflohen sind in unserem Rechtsstaat, in unserer hoch gelobten Demokratie zu ihrem Recht verhelfen. Wir können darin nichts Falsches erkennen. Indem man Menschen hilft, ihre Rechte wahrzunehmen, höhlt man den Rechtsstaat nicht aus. Man tut das genaue Gegenteil. Man lebt den Rechtsstaat.
Der Deutsche Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer haben zu Recht sofort den Vorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft aufgefordert, die rechtsstaatliche Aufgabe der Anwaltschaft anzuerkennen und ihrer Tätigkeit nicht einen Stempel der Illegalität aufzusetzen. Das ist ein einmaliger Vorgang, der aber einiges mit den inakzeptablen Bedrohungen gegen die Kollegin Basay-Yildiz zu tun hat.
Sowohl Teile der Politik, als auch Teile der Medien bereiten so und in ähnlicher Weise einem Klima der Sabotage des Rechtssystems den Weg. Rechtsverfolgung und Wahrnehmung von Rechten wird gleichgesetzt mit Rechtsmissbrauch und Zumutung. In aller Deutlichkeit muss an dieser Stelle gesagt werden, dass gerade der effektive Zugang zum Recht die Messlatte für das Maß an Rechtsstaatlichkeit eines Staates ist. Erfahrene StrafverteidigerInnen wissen zu berichten, dass diese Entwicklung auch vor der Justiz nicht halt macht und VerteidigerInnen in Verfahren sich dem Dauervorwurf des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt sehen, wenn sie ihre Arbeit machen.

So entsteht der Nährboden, auf dem sich rechtsradikale Schmierfinken trauen, eine Rechtsanwältin für die Ausübung ihrer Arbeit zu bedrohen. Die Anwaltschaft reagiert sensibel und deutlich auf diese Entwicklung, die in jedem Fall zur Erosion des Rechtsstaats und gegebenenfalls zu seiner Beseitigung führt.
Denn es muss jedem Bürger klar sein, dass RechtsanwältInnen, die damit vollauf beschäftigt sind, sich selbst zu schützen und bereits die Grundlagen ihrer Arbeit zu verteidigen, eingeschränkt sind in der Verteidigung und Wahrung der Rechte ihrer MandantInnen. Das geht zulasten einer effektiven Verteidigung, die sich jeder Bürger nur wünschen kann. Denn nicht jeder Rechtsanwalt besitzt so viel Mut und solch eine Haltung wie die Frankfurter Kollegin.
Es ist also von der Politik, von den Medien, vom Staat zu fordern, dass Schluss sein muss mit der Lust an der Demontage des Rechtsstaats und mit der Preisgabe des Schutzes von Organen der Rechtspflege. Diese braucht ein Staat, wenn er seinen Bürgern Rechte garantieren will. Rechtsanwältin Basay-Yildiz verdient klare Worte der Unterstützung aus der Politik, vom Vorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft und aus der Justiz. Diese klaren Worte vermissen wir. Wer hier schweigt, wirkt an der Erosion des Rechtsstaats mit.

Und noch etwas zeigt uns der Fall: Wenn die Verantwortlichen für die Drohungen Polizisten sein sollten, hat unser Rechtsstaat ein gewaltiges Problem. Dann sitzen die Feinde unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung an den Hebeln des Gewaltmonopols des Staates, verfügen über umfangreiche Eingriffsbefugnisse sowie Überwachungsbefugnisse und scheren sich einen Dreck um Gesetze. Nämlich die Gesetze, die sie in ihrem Handeln binden sollen. Dann muss uns Angst und Bange werden um unsere Grundrechte und unsere Freiheit. Die Tatsache, dass die Verantwortlichen bislang nicht ermittelt werden konnten, mag daran liegen, dass gerade die Täter die Ermittlungsmethoden besonders gut kennen und sich Ermittlungserfolgen entziehen können. Nicht die Arbeit einer Rechtsanwältin, die vor Gericht durchsetzt, dass ihrem Mandanten das ihm zustehende Recht nicht verweigert wird, sondern Vorgänge wie diese bedrohen die Grundlage unserer Gesellschaft. Vielleicht haben die zuständigen Innenminister viel zu lange die Augen verschlossen vor dem Problem von Polizeibediensteten, die nicht (mehr) auf dem Boden unseres Grundgesetzes stehen. Die gibt es. An mehreren Orten in Deutschland. Vielleicht wäre es jetzt an der Zeit die Blanko-Schecks der Solidaritätserklärungen gegenüber PolizistInnen zu reduzieren und sich zu besinnen, was den Rechtsstaat ausmacht: Gewaltenteilung, Kontrolle der Macht, Schutz des Einzelnen vor Machtübergriffen und Umsetzung und Garantie des Primat des Rechts.

Dann könnte die Kollegin Basay-Yildiz mit ihrer Familie wieder in Ruhe und Frieden leben.

Presseerklärung zum „NSU 2.0“

Die Strafverteidigervereinigung NRW e.V. erklärt nach den Veröffentlichungen über einen neuerlichen Drohbrief gegen eine Frankfurter Strafverteidigerin ihre uneingeschränkte Solidarität mit der Kollegin Basay-Yildiz, die wieder Opfer des „NSU 2.0“ geworden ist. „Wir fordern, dass die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt und dem BKA übernommen werden“, äußert sich Geschäftsführerin Rechtsanwältin Andrea Groß-Bölting. „Da für den Drohbrief Daten verwendet wurden, zu denen nur wenige Menschen Zugriff haben, und da die Verfasser von „Polizeikollegen“ sprechen, gegen die sich bereits Ermittlungen richten, sind deutlich größere Anstrengungen erforderlich, um Feinde des Rechtsstaats mutmaßlich in den Reihen der Polizei zu ermitteln“. Die Vereinigung zeigt sich äußerst besorgt, dass möglicherweise zum wiederholten Mal staatliche Machtbefugnisse zur Verübung von Straftaten genutzt worden seien. „Die Täter fühlen sich offensichtlich absolut sicher und geschützt. Die Frage ist, durch wen oder was“, merken die Strafverteidigerkollegen aus NRW an. Die Vorstellung, dass in Teilen der Polizei unentdeckt Personen Dienst versehen, die derart klar den Boden das Grundgesetzes verlassen haben und das Rechtssystem verachten, finden die Rechtsanwälte unerträglich. Sie fordern lückenlose Aufklärung und endlich eine politische Befassung mit dem Problem des rechtsradikalen Gedankenguts in Teilen der Polizei. „Die Anwaltschaft wird sich nicht einschüchtern lassen. Wir verteidigen den Rechtsstaat. Das ist unsere Aufgabe“ schließt Groß-Bölting.

Presseerklärung zum neuen Polizeigesetz NRW

PRESSEERKLÄRUNG ZUM NEUEN POLG NRW

Die Landesregierung will die Polizei nach einem Gesetzentwurf zum Polizeigesetz NRW mit neuen Waffen und umfangreichen, z.T. geheimdienstlichen Befugnissen ausstatten. Zwar wird in offiziellen Verlautbarungen betont, dass dies vorrangig der Terrorismusbekämpfung diene, im „Kleingedruckten“ des Entwurfs ist aber zu sehen, dass sich zahlreiche geplante Maßnahmen gegen alle Bürger richten können und nahezu eine Totalüberwachung bedeuten.
Zudem soll die Polizei demnächst nach einem internen Arbeitspapier „robuster, durchsetzungsstärker und gewaltfähiger“ auftreten.

Die Strafverteidigervereinigung NRW e.V. sieht in dem Gesetzentwurf nicht nur erhebliche Verstöße gegen Verfassungsrecht und Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern insgesamt ein rückwärtsgewandtes, martialisches Konzept von Überwachungsfantasien mit beängstigenden Ausmaßen, das nicht einmal geeignet ist, die mit solcher „Law-and-Order-Politik“ versprochene Sicherheit zu gewährleisten. Die NRW-Polizei wird mit diesem Gesetz nicht mehr vor Gefahren schützen, sondern wird selbst zur Gefahr für den Bürger! Das Gesetz ist eines Rechtsstaates unwürdig und wird von uns deshalb auf das Schärfste abgelehnt.
Hier unsere Presseerklärung:

https://strafverteidigervereinigung-nrw.de/…/presseerklaerun…

Türkische Regierung verbietet Anwaltsvereinigungen und lässt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verhaften

Presseerklärung verschiedener Anwaltsvereinigungen vom 13.11.2016

Türkische Regierung verbietet Anwaltsvereinigungen und lässt Rechtsanwält*innen festnehmen
Die Erdoğan-Türkei ist kein Rechtsstaat – es gibt keine Demokratie

13.11.2016

Gemeinsame Pressemitteilung von

  • Europäische Vereinigung von Juristinnen & Juristen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt (EJDM/ELDH)
  • Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV)
  • Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VdJ)
  • Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.
  • Strafverteidigervereinigung NRW e.V.
  • Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im DAV
  • Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen

 

Am 11. November 2016 hat das türkische Innenministerium im Zuge des Ausnahmezustandes 370 Organisationen und Vereinigungen in der Türkei verboten. Es hat u.a. ein 3-monatiges Betätigungsverbot gegen die fortschrittliche Anwaltsvereinigung ÇHD (Çağdaş Hukukçular Derneği), die Anwaltsvereinigung für die Freiheit ÖHD (Özgürlükçü Hukukçular Derneği) und die mesopotamische Anwaltsvereinigung MHD (Mezopotamya Hukukçular Derneği) verhängt und deren Geschäftsräume versiegeln lassen. Zudem wurden mehrere Rechtsanwält*innen unter massiver Gewaltanwendung festgenommen. Die Regierung beruft sich dabei auf Art. 11 des Ausnahmegesetzes und wirft den Organisationen vor, die nationale Sicherheit zu gefährden. Das Gegenteil ist der Fall:

Tatsächlich handelt es sich bei ÇHD, ÖHD und MHD um anwaltliche Vereinigungen, die sich seit Jahrzehnten für die Durchsetzung von Menschen- und Bürgerrechten in der Türkei einsetzen. ÇHD und ÖHD sind Mitglieder der ‚Europäischen Vereinigung von Jurist*innen für Demokratie und Menschenrechte in der Welt‘ (EJDM/ELDH1). Die ÇHD ist zudem, wie der RAV, Mitglied des Dachverbandes der europäischen demokratischen Anwält*innen (EDA/AED2). Im Jahre 2014 wurde der ÇHD darüber hinaus von der Freiburger Kant-Stiftung der Kant-Weltbürger-Preis3 und von der VDJ der Hans-Litten-Preis4 für ihr Engagement für Menschenrechte und Demokratie verliehen. Sie setzen sich für die Rechte von Minderheiten, die Bekämpfung von Folter und Menschenrechtsverletzungen in der Türkei ein, nicht zuletzt durch erfolgreiche Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Die türkische Regierung verletzt mit diesen rechtswidrigen Angriffen auf ÇHD, ÖHD und MHD in schamloser Weise das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit und die Grundprinzipien der freien Advokatur, wie sie von den Vereinten Nationen im Jahr 1990 als „Basic Principles on the Role of Lawyers“ verabschiedet worden sind. Wenn Rechtsanwält*innen aus Angst vor Verfolgung nicht für die Interessen ihrer Mandant*innen eintreten können, kann von der Existenz eines Rechtsstaats keine Rede sein.

Erdoğan  betreibt die endgültige Zerschlagung der oppositionellen Zivilgesellschaft in der Türkei.

Wir verurteilen diese rechtswidrigen Angriffe auf unsere Kolleginnen und Kollegen auf das Schärfste und fordern die unverzügliche Freilassung aller inhaftierten Rechtsanwält*innen und die unverzügliche Beendigung des Ausnahmezustandes und der damit einhergehenden Repressionen.

Mit der Verhängung des Ausnahmezustandes nach dem Putschversuch am 15. Juli 2016 hat die türkische Regierung systematisch Rechtsstaat und Demokratie abgeschafft. Mit der Entlassung tausender Richter*innen und Staatsanwält*innn, Staatsbediensteten, Lehrer*innen und Akademiker*innen, der Schließung freier Medien und der Verhaftung tausender Menschen – darunter auch Parlamentsabgeordnete – unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung macht die Erdoğan-Regierung eines klar: Es geht nicht um die Sicherung, sondern um die Abschaffung der Demokratie. Rechtstaatliche Verfahren sind nicht mehr möglich. Beschuldigte werden zum Objekt der Verfahren.

Dies sei nur beispielhaft anhand einiger Veränderungen dargestellt, die durch die Dekrete der Regierung nach Verhängung des Ausnahmezustands in Bezug auf die Rechte der Verteidigung Gesetzeskraft erhielten:

  • Beschuldigte können bis zu 5 Tage in Incommunicado-Haft gehalten werden, also ohne Recht auf Kontakt zu einem Rechtsanwalt
  • Beschuldigte können 30 Tage in Gewahrsam genommen werden, ohne einem Richter vorgeführt werden zu müssen
  • Besuche der Verteidiger*innen bei ihren inhaftierten Mandant*innen können für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten verboten werden
  • Alle Besprechungen zwischen inhaftierten Beschuldigten und ihren Verteidiger*innen sollen audiovisuell aufgezeichnet und vom Gefängnispersonal überwacht werden
  • Alle Verteidigungsunterlagen können beschlagnahmt werden, auch ohne richterlichen Beschluss
  • Verteidiger*innen können bei Besuchen ihrer Mandant*innen in der Haft durchsucht werden, auch in den Körperöffnungen
  • Anwaltskanzleien können ohne Durchsuchungsbeschluss durchsucht und Mandantenunterlagen beschlagnahmt werden

Dort, wo die Bevölkerung durch Massensuspendierungen, Strafverfolgung, Inhaftierung, Folter und Entrechtung eingeschüchtert und mundtot gemacht wird, ist jeder Demokratie die Grundlage entzogen. Dort, wo Rechtsanwält*innen ihre Arbeit nicht ausüben dürfen, ist der Rechtsstaat Vergangenheit.

Die Bundesregierung kann vor dieser Entwicklung die Augen nicht verschließen.

Unsere Solidarität gilt allen, die in der Türkei für Demokratie, Menschenrechte und Freiheit eintreten.

Abschlussbericht der Expertenkommission StPO – Wir sind enttäuscht!

Wir sind enttäuscht!

Abschlussbericht der Expertenkommission StPO veröffentlicht

Am 13.10.2015 hat die von Bundesjustizminister Heiko Maas zu Beginn der Legislaturperiode einberufene Expertenkommission zur Reform der StPO ihren Abschlussbericht veröffentlicht. Ziel war es laut Maas “das Strafverfahren unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze effektiver und praxistauglicher zu gestalten“. Angesichts der Zusammensetzung der Kommission, die neben Richtern, Staatsanwälten und Justizbürokraten auch eine stattliche Anzahl von Wissenschaftlern und Repräsentanten von Anwaltsorganisation beinhaltete, und angesichts der Tatsache, dass Maas seiner Zeit ankündigte, die Kommission könne ohne inhaltliche Vorgaben aus dem BMJ „selbstbestimmt ihr Arbeitsprogramm festlegen, selbst ausloten, wo es Regelungsbedarf gibt und selbst einschätzen, wo und wie diese am besten umgesetzt werden kann“, bestand auch unter uns Strafverteidigern die verhalten optimistisch begründete Hoffnung, die Begriffe „effektiv“ und „praxistauglich“ würden ausnahmsweise einmal nicht im Sinne von „billiger“ und „kürzer“, sondern im Sinne von „rechtsstaatlicher“ und „Beschuldigtenrechte stärkend“ ausgelegt. Die Hoffnung hat leider im Wesentlichen getäuscht:
Nach erster überschlägiger Einschätzung ist leider doch nicht allzu viel Gutes dabei herausgekommen. Am Ende ging es wohl doch einmal mehr darum, die Verfahren aus Sicht des Gerichts schneller, effektiver und – für das Gericht – einfacher zu gestalten. Die meisten Vorschläge dienen (wieder einmal) weniger der Stärkung von Beschuldigtenrechten, sondern mehr, vermeintliche Verfahrensverzögerung durch aktive Verteidigung zu minimieren.

Zwar werden im Ermittlungsverfahren ein paar minimale Zugeständnisse gemacht, z.B. soll das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen mit eigenem Fragerecht geschaffen werden (was ohnehin auch bislang relativ leicht durchsetzbar war) oder auch ein eigenes Antragsrecht zur Bestellung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren. Dafür aber möchte man u.a. den Richtervorbehalt bei Blutproben abschaffen und eine Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei einführen. Zu einem Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei SV-Explorationen konnte man sich aber ebenso wenig entschließen wie zu einer Ausdehnung der Pflichtverteidigung auf den Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme bzw. Verhaftung. Immerhin soll aber – die eigentliche Selbstverständlichkeit – dass auch Anbahnungsgespräche dem Schutzbereich des § 148 StPO unterfallen, gesetzlich geregelt werden. Eine unserer Hauptforderungen, die audiovisuelle Aufzeichnung von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen, soll dagegen nur bei „schweren Tatvorwürfen oder schwieriger Sach- und Rechtslage“ sowie auch nur „im Regelfall“ eingeführt werden.

Und auch auf den ersten Blick positive Vorschläge wie z.B. etwa die nach der Überschrift vorgeschlagene „gesetzliche Regelung des Verbots der Tatprovokation“ und die „Neuausrichtung des Straftaten-Katalogs des § 100a Abs. 2 StPO“ entpuppten sich bei Durchsicht der jeweiligen Vorschlagsbegründung doch eher als „Mogelpackung“: So soll die rechtsstaatswidrige Tatprovokation nicht – wie die Entscheidung des EGMR vom 24.10.2014 doch vermuten ließe – zu einem zwingenden Beweisverwertungsverbot führen, sondern es sei an „die Regelung einer abgestuften Lösung“ der Konsequenzen zu denken. Und auch die Neuordnung des §100a-Kataloges denkt nach der Begründung nicht etwa an eine Einschränkung des Kataloges, sondern – neben der Aufnahme bestimmter Vergehensdelikte – die Erweiterung des Kataloges auf alle Verbrechenstatbestände, u.a. aus Gründen der „Übersichtlichkeit“.

Im Hauptverfahren sieht es ähnlich „düster“ aus: Auch hier gibt es ein paar (minimale) Zugeständnisse, die aber ebenfalls teuer erkauft sind: Befangenheitsanträge sollen erschwert werden, eine vom Richter anzuordnende Präklusionsfrist für Beweisanträge eingeführt und Verlesungs- und sonstige Möglichkeiten des Beweistransfers in die Hauptverhandlung erweitert werden.
Zu einer verbindlichen Empfehlung der audiovisuellen Dokumentation der Hauptverhandlung konnte man sich ebenso nicht durchringen. Dies bedürfe angesichts vielfältiger Probleme längerer Diskussion; hier heißt es nur sehr zurückhaltend, diese solle für das LG- und OLG-Verfahren unter Berücksichtigung des „Schutz der Persönlichkeitsrechte und der Auswirkungen auf das Revisionsverfahren“ weiter geprüft werden. In Verfahren vor dem AG solle die Möglichkeit geschaffen werden einzelne Vernehmungen audiovisuell zu protokollieren.
Eingeführt werden soll die gesetzliche Regelung eines (auch jetzt schon regelmäßig möglichen) „opening statements“ nach Anklageverlesung und es wird angeregt – allerdings ohne eine gesetzliche Verpflichtung für den Richter oder Anspruch des Angeklagten oder des Verteidigers , dass vor umfangreichen LG oder OLG-Verfahren ein nichtöffentlicher Erörterungstermin stattfinden kann (auch das ist bereits möglich und wird häufig praktiziert) und es wird – ohne Neuregelung – angeregt, dass die Gerichte die im Gesetz bereits angelegte Möglichkeit zum Bericht über den Verfahrensstand (§ 257b) verstärkt nutzen sollten. Eine Verpflichtung des Gericht, vorläufige Einschätzungen abzugeben oder Rechtsgespräche zu führen, soll aber – so ausdrücklich in den Vorschlägen der Kommission – nicht eingeführt werden.

Im Rechtsmittelverfahren wird – immerhin – wenigstens vorgeschlagen, im Wesentlichen alles zu lassen wie es ist, also wenigstens kein Wahlrechtsmittel einzuführen, die Annahmeberufung nicht zu erweitern und Verfahrenshindernisse weiterhin von Amts wegen und nicht bloß auf Rüge zu beachten. Neu eingeführt werden soll lediglich die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gem. § 153a im Revisionsverfahren.
Insgesamt bleiben die Vorschläge damit weit hinter den Erwartungen der Strafverteidiger zurück und erweisen sich auch nicht als geeignet, die in den Vordergrund gestellte „Verbesserung von Kommunikation und Transparenz“ wesentlich voranzubringen. Die vollmundig angepriesenen „Geschenke“ des Ausbaus von Verfahrensrechten erweisen sich mit dem gleichzeitig vorgeschlagenen Abbau zahlreicher Rechte als teuer erkauft und bei näherem Hinsehen vielfach als „Placebo-Regelungen“, die entweder nicht mittels eines Rechtsanspruchs durchsetzbar sind oder ohnehin schon nach bestehender Gesetzeslage praktiziert werden. Angesichts der Zusammensetzung der Kommission hätte man möglicherweise mehr erwarten können (teilweise sieht man aber an z.T. engen Abstimmungsergebnissen einzelner Vorschläge des Abschlussberichts, dass es zumindest erheblichen Gegenwind für die jetzigen Mehrheits-Beschlüsse/Vorschläge gab). Die Kommission war in der Mehrheit dann aber offensichtlich doch – wie es der Kollege RA Jens Ferner ausdrückt – „von der Angst getragen, neue Pflichten für Richter zu schaffen und aktive Möglichkeiten der Verfahrensbeeinflussung und zugleich Kontrollmöglichkeiten über das Gericht für die Verteidigung zu schaffen.“
Noch sind es nur Vorschläge….

Der Volltext des Abschlussberichts kann abgerufen werden unter: Abschlussbericht Reform der StPO

Für den Vorstand: RA Dr. Frank Nobis

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMJV eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen

Gemeinsame Stellungnahme der Strafverteidigervereinigungen und des RAV zur Neuregelung des IRG

Referentenentwurf des BMJV sieht Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen vor

Der Referentenentwurf unternimmt es, die EU-Rahmenbeschlüsse zur gegenseitigen Anerkennung bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen (2008/909/JI) und der Bewährungsüberwachung (2008/947/JI) vom 27. November 2008 sowie der gegenseitigen Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen (2009/299/JI) vom 26. Februar 2009, soweit letzterer die beiden vorbezeichneten Rahmenbeschlüsse betrifft, in nationales Recht umzusetzen. Noch – immer – nicht erfasst ist der EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (2009/829/JI) vom 23. Oktober 2009.

Massiven Bedenken begegnet allerdings die mit dem Gesetzesentwurf zugleich vorgesehene gesetzliche Regelung der Übernahme der Vollstreckung auch solcher ausländischer Sanktionen, die unverhältnismäßig sind oder auf rechtsstaatswidrigen Verfahren beruhen.

Verfolgung türkischer Anwälte muss enden

Resolution des 6. EU-Strafrechtstages 05. Okt. 2013 in Bonn

Verfolgung türkischer Anwälte muss enden!

Zahlreiche Anwaltsorganisationen und Anwaltskammern der Mitgliedstaaten der EU beobachten derzeit mehrere Massen-Strafverfahren in der Türkei gegen zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die dort allein wegen ihrer Berufsausübung als Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger angeklagt und – zum Teil über Jahre – inhaftiert sind. Den Berichten der Beobachtungsdelegationen zufolge finden mit beängstigender Regelmäßigkeit massive Rechtsverletzungen statt. Hierzu gehören insbesondere:

– Einleitung von Strafverfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ohne die dafür nach türkischem Recht erforderliche Zustimmung des Justizministeriums – Verletzung der Basic Principles on the Role of Lawyers (Kriminalisierung anwaltlicher Verteidigungstätigkeit/Identifizierung des Anwaltes mit dem Mandanten) – Verletzung des Begründungserfordernisses (Ablehnung von Beweiserhebungen und Haftentscheidungen ohne inhaltliche Begründung) – Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes – Verletzung des Bestimmtheitsgebotes (keine konkreten und individualisierten Tatvorwürfe) – Eingriff in das besonders schutzwürdige Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt

Diese Rechtsverletzungen stehen in krassem Widerspruch nicht nur zur Rechtslage in der Türkei, sondern insbesondere zur Europäischen Menschenrechtskonvention und den in ihr zum Ausdruck kommenden Verteidigungs-Grundrechten und Rechtsstaatsgewährleistungen. Ein derart rechtswidriger Angriff gegen die Anwaltschaft als eine der wichtigen Garanten von Freiheitsrechten des Einzelnen ist nicht hinnehmbar, sondern gefährdet die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Kernbereich.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des 6. EU- Strafrechtstages nehmen diese Verfolgung und Inhaftierung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in der Türkei mit Empörung zur Kenntnis. Sie fordern die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der für Oktober 2013 geplanten Wiederaufnahmegespräche zum EU-Beitritt der Türkei die Unvereinbarkeit derartiger Rechtsverletzungen mit
Europäischen Rechtsstaatsstandards zur Sprache zu bringen und die türkische Regierung anzuhalten, die Verfolgung der Anwaltschaft in der Türkei zu beenden.