Land NRW gewährt Strafaufschub und begrenzte Strafunterbrechung

Das Land NRW gewährt einen zeitweisen Strafaufschub und eine begrenzte Strafunterbrechung um die Ansteckungsgefahr durch Neuaufnahmen zu verringern. Zudem sollen Kapazitäten geschaffen werden für einen Umgang mit Infektionen innerhalb der Justozvollzuganstalten.

Hierfür werden die Staatsanwaltschaften des Landes NRW folgende Maßnahmen treffen:

„Für sämtliche Gefangene, die zurzeit unter Vollstreckungsleitung einer nordrhein-westfälischen Staatsanwaltschaft eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 18 Monaten verbüßen, wird der Vollzug unterbrochen, wenn ihre Entlassung in der Zeit vom 20.03.2020 bis zum 31.07.2020 ansteht.“

In den folgenden Fällen kommt eine Unterbrechung nicht in Betracht:

  • eine Freiheitsstrafe wegen einer der im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftaten verhängt wurde (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
  • gegen den Gefangenen oder die Gefangene während der laufenden Inhaftierung nach dem 1. Januar 2020 Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist,
  • der/die Gefangene entwichen oder vom Urlaub, Ausgang, Freigang oder von einer Strafunterbrechung nicht oder schuldhaft mit erheblicher Verspätung zurückgekehrt ist,
  • dem/der Gefangenen zur Last gelegt wird, während des Vollzuges oder einer Strafunterbrechung eine Straftat begangen zu haben,
  • die Wohnung, die gesundheitliche Versorgung oder der Lebensunterhalt der/des Gefangenen nicht gesichert ist,
  • der/die Gefangene sich in einer therapeutischen Behandlung befindet, oder
  • ausländerrechtliche Maßnahmen geplant sind. 

Die Staatsanwaltschaften sind auch gebeten worden noch nicht angetretene Ladungen zum Haftantritt von bis zu 12 Monaten Freiheitsstrafe zu verschieben. Freiheitsstrafen die wegen einer im Abschnitt 13 des StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) aufgeführten Tatbestandes verhängt wurden sind von dieser Regelung ausgenommen.

Zum Nachlesen im Original und zitiert aus https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/land-gewaehrt-zeitweisen-strafaufschub-und-begrenzte-strafunterbrechung

Strafverteidigung in Zeiten der Corona-Pandemie

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auf dieser Seite wollen wir Euch auf aktuelle Besonderheiten für uns Strafverteidiger/innen während der Coronakrise hinweisen. Strafverteidigung findet auch während der Corona-Pandemie statt, auch wenn die Gerichte den Terminsbetrieb stark heruntergefahren haben. Diese Seite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird fortlaufend ergänzt. Für Anregungen, was hier noch fehlt, sind wir dankbar!

Änderungen der StPO

Regelungen in Nordrhein-Westfalen

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen des Bundes und der Länder