Wie verteidigen gegen Berufszeugen?

Wann ?
Freitag, 17. Juni 2022, 16.00 – 21.30 (Vortrag und Empfang)  
Samstag, 18. Juni 2022, 10.00 – 16.00  
Wo?
Zeche Carl Essen, Wilhelm-Nieswandt-Allee 100, 45326 Essen  
7,5 Fortbildungsstunden

ReferentInnen: RA Ulrich v. Klinggräff  RAin/FAin Undine Weyers  RA/FA Strafrecht Dr. Lukas Theune 

Wer kennt sie nicht, diese Ohnmacht der Verteidigung bei dem Auftreten von Polizeizeugen als Tatzeugen? Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen durch die Gerichte wird fraglos vorausgesetzt.  

Die ewige Litanei:  „Die Beamtin hat doch gar kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens“  „Aufgrund ihrer Ausbildung verfügen die Beamten über besondere Fähigkeiten“  „Ein Beamter wird doch tunlichst jede Falschaussage vermeiden – eine Bestrafung hätte doch  für ihn verheerende Konsequenzen“ und ähnliches mehr.  
Eine ernsthafte Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Berufszeugen findet regelmäßig nicht statt. Diese Erfahrung gilt trotz der Tatsache, dass in diesen Verfahren sehr häufig eine Aussage – gegen – Aussage – Konstellation vorliegt, bei der eigentlich eine besonders gründliche Überprüfung der Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage gefordert ist.  
Die Veranstaltung versucht Wege aufzuzeigen, wie eine Verteidigung gegen die Aussagen von Berufszeugen unter diesen Bedingungen aussehen kann. 
Undine Weyers, Ulrich v. Klinggräff und Dr. Lukas Theune haben durch regelmäßige Verteidigung in Umfangs- und Staatsschutzverfahren vielfältige Erfahrung im Umgang mit Berufs zeugen. Als Mitglieder der AG Berufszeugen des RAV beschäftigen sie sich mit den strukturellen Besonderheiten dieser Vernehmungskonstellation. Dr. Lukas Theune hat sich in seiner Dissertation Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren mit den rechtstatsächlichen und aussagepsychologischen Besonderheiten bei Aussagen dieser Zeugengruppe befasst und wird auch die empirischen Befunde und Ergebnisse seiner Arbeit vorstellen.  

Die Fortbildung ist als 2tägige Veranstaltung konzipiert und bietet auch Zeit und Raum für einen kollegialen Austausch. Im Anschluss an den Fortbildungsblock am Freitag (bis ca. 19.00) besteht hierzu vor Ort bei einem kleinen Empfang die Gelegenheit.    

Anmeldung bitte schriftlich oder per E-Mail an die Strafverteidigervereinigung NRW e.V.: 
info@strafverteidigervereinigung-nrw.de
Telefax: 0241 – 990 36 588

Kosten: 
Mitglieder im RAV oder in der Strafverteidigervereinigung NRW: 145,00 € 
Junge Mitglieder (KollegInnen in den ersten zwei Jahren der Zulassung) und ReferendarInnen: 55 €
Nichtmitglieder: 195,00 €  
Für die Teilnahme stellen wir eine Bescheinigung nach § 15 FAO (7,5 Stunden) aus.  Den Beitrag bitte auf das Konto der Strafverteidigervereinigung NRW überweisen:  
Sparkasse Bochum  
IBAN: DE60 4305 0001 0001 4949 47  
BIC: WELADED1BOC

Strafverteidigertag 2021

Liebe Mitglieder,

vor einem Jahr haben wir den 44. Strafverteidigertag in Berlin abgesagt – oder genauer: wir haben ihn in den Herbst verschoben, um ihn dann doch absagen zu müssen. Dazwischen lag eine lange Phase der Unsicherheit und des täglichen Starrens auf Inzidenzzahlen und Reproduktionswerte. Das war für Sie und Euch genauso wie für uns schwierig.

Deshalb haben wir zum Beginn des ONLINE FORUM STRAFVERTEIDIGUNG im November angekündigt, dass in diesem Jahr alles anders wird – im Idealfall mit einem Strafverteidigertag, wie wir ihn kennen und schätzen. Davon sind wir allerdings nach wie vor weit entfernt. Ein Jahr nach Auftreten der ersten SARS-CoV-2 Infektionen und dem Beginn der Lockdown-Maßnahmen sind wir bei der Planung weiter auf Spekulationen und allzu oft widersprüchliche Prognosen über die weitere Entwicklung angewiesen. Dabei wechseln sich Lockerungskonzepte und Zuversicht in die sog. Herdenimmunität mit der Warnung vor einer erneuten (dritten, vierten oder fünften) Infektionswelle ab, während die für die Planung so wichtigen Grenzwerte im Wochentakt nach oben oder unten verschoben werden. Tatsächlich wissen wir heute genauso wenig wie vor einem Jahr.

Wir haben daher beschlossen, die Sache in diesem Jahr anders anzugehen – damit Sie und Ihr, aber auch wir ein wenig mehr Sicherheit bei der Planung haben und die inhaltliche Arbeit nicht durch die ständige Umorganisation und Neuplanung blockiert wird. Einen Strafverteidigertag, wie wir ihn kennen, wird es in diesem Jahr nicht geben. Wir möchten keinen Strafverteidigertag, bei dem wir entscheiden müssen, welche 100, 200 oder vielleicht 300 Gäste teilnehmen können und wer zuhause bleiben muss. Er wäre auch schlicht nicht planbar. Niemand weiß, wie die Auflagen im Sommer sein werden. Räume müssten so geplant und gebucht werden, dass die Veranstaltung auch unter Infektionsschutzauflagen durchführbar wäre. Das bedeutet unter den geltenden Auflagen, dass Räume, die unter Normalbedingungen 1.000 Menschen Platz bieten, nur noch für etwas mehr als 100 nutzbar wären. Ob sich das bis zum Sommer grundlegend ändert, kann niemand vorhersagen.

Solange möchten wir nicht warten und Ihnen/Euch und uns eine weitere Hängepartie ersparen. Es gibt nämlich auch in der Pandemie viele drängende rechtspolitische Entwicklungen, die verhandelt werden müssen. Anstelle eines unsicheren Strafverteidigertages irgendwann Ende des Sommers, bei dem wir mutmaßlich bis kurz zuvor kaum werden sagen können, unter welchen Bedingungen und mit wievielen zulässigen Teilnehmer*innen er stattfinden kann, wird es in diesem Jahr eine Reihe von Veranstaltungen geben, die überwiegend virtuell stattfinden und zu denen wir Sie und Euch herzlich einladen.

2021 ist der Strafverteidigertag ein Strafverteidigerjahr!

Juni: DNA-Beweis und erweiterte DNA-Analyse

September: Hearing:V:Personen

November/Dezember: ONLINE FORUM STRAFVERTEIDIGUNG 2021

JUNI 2021

Den Auftakt macht im Juni eine Online-Tagung zur forensischen DNA-Analyse:

Das lange Wochenende der Genome. DNA-Beweis und erweiterte DNA-Analyse  am 12. und 13. Juni 2021.

Der DNA-Beweis gilt nach wie vor als eine Art Superbeweis, auch wenn er nur auf Wahrscheinlichkeiten fußt. Bei guter Spurenlage und unter Anwendung aktueller Verfahren ist die Bestimmung tatsächlich mit so hohen Wahrscheinlichkeiten möglich, dass praktisch eine sichere Übereinstimmung angenommen werden kann. Doch es gibt vielfältige Fehlerquellen nicht nur bei der Sicherung und Auswertung, sondern auch bei der Interpretation von DNA-Spuren. Neuere Verfahren machen die Bestimmung zwar insofern sicherer, als immer kleinere und bruchstückhafte Spuren ausgelesen werden können. Damit steigt zugleich aber auch die Anfälligkeit für Fehler, die jenseits der rein technischen Verfahren liegen (bspw. durch DNA-Transfer).

Diese Unsicherheiten steigen mit dem Einsatz der seit 2019 über § 81e StPO möglichen sog. erweiterten DNA-Analyse. Die hier erreichten Wahrscheinlichkeiten liegen mitunter deutlich unter jenen, die der DNA-Beweis bietet. Die erweiterte DNA-Analyse wirft zugleich aber auch andere, grundsätzliche Fragen auf: Bei der hier vorgesehenen DNA-Analyse zu Fahndungszwecken geht es nicht mehr um den Abgleich einer DNA-Spur mit dem DNA-Profil eines Tatverdächtigen, sondern um die Bestimmung von genetisch determinierten Merkmalen eines Spurenlegers in einer beliebig großen Gruppe Tatverdächtiger. Bestimmt werden Iris-, Haut- und Haarfarbe sowie das Alter des Spurenlegers (mit unterschiedlich guten Wahrscheinlichkeiten). Auf dem Wunschzettel der Verfolgungsbehörden steht aber auch die Bestimmung der »ethnogeographischen Herkunft«. Dies birgt einerseits erhebliche Diskriminierungsgefahren und leistet einseitigen und vorurteilsgeleiteten Ermittlungen Vorschub. Mit der erweiterten DNA-Analyse wurde zugleich auch ein grundsätzlicher Bruch mit den bestehenden Grenzen der Nutzung der Möglichkeiten forensischer DNA-Analyse vollzogen, da erstmals auch über den nicht-kodierenden Bereich der DNA hinaus Informationen ausgelesen werden, die tief in den Bereich der Persönlichkeit eingreifen.

Die Tagung soll sich in verschiedenen thematischen Blöcken befassen mit:

I. Verteidigung gegen den DNA-Beweis:

– Grundlagen der forensischen DNA-Analyse: Was ist und wie funktioniert die DNA-Analyse?

– Neuere technische Entwicklungen und Wahrscheinlichkeitsaussagen

– Fehlerquellen (Verunreinigungen, Spurentransfer, Fehlinterpretation)

II. Erweiterte DNA-Analyse

– Bestimmungsmethoden und Sicherheit: Iris-Farbenbestimmung, Haut- und Haarfarbenbestimmung, ethnogeographische Herkunftsbestimmung

– Rechtliche Entwicklungen (§ 81e StPO) und Probleme

– grundlegende Verschiebungen: Eingriff in den kodierenden Bereich der DNA, Diskriminierungseffekte, Auftakt zu erweiterten Fahndungsmöglichkeiten

Die Veranstaltung wird aus (zum Teil aufgezeichneten) Referaten und Videos, Diskussionen mit den Referent*innen und Live-Diskussionen bestehen. Teilnehmer*innen erhalten ergänzendes Material zum Thema. Geplant ist die Möglichkeit zum Erwerb von bis zu acht Fortbildungsstunden.

SEPTEMBER 2021

Hearing:V:Personen

4./5. September 2021

Der Einsatz verdeckter Informationsgewinnung durch Hinweisgeber, Informanten, Vertrauenspersonen und verdeckte Ermittler bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. Insbesondere der Einsatz von V-Personen, die in keinem Dienstverhältnis zu staatlichen Verfolgungsorganen stehen, dient regelmäßig der Umgehung der für verdeckte Ermittler geltenden Regeln. V-Personen dringen in einer Art in die geschützte Privatsphäre von Personen ein, gegen die ermittelt wird, die staatlichen Behörden verboten wäre. Im Strafverfahren werden regelmäßig nur die »Ergebnisse« verdeckter Ermittlungen eingeführt, während die Zeugen (V-Personen) gesperrt sind und nicht von dem/der Beschuldigten konfrontiert werden können. Von einem ganz besonderen Gewicht ist jedoch die (rechtsstaatswidrige) Tatprovokation durch V-Personen. Die Bundesrepublik ist vom EGMR wiederholt wegen des Verstoßes gegen das Fair-Trial-Gebot verurteilt worden (zuletzt 2020 – Urt. v. 15.10.2020, Az. 40495/15, 40913/15 und 37273/15). Auch die in der 18. Legislaturperiode einberufene Expertenkommission zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens hat die fehlende gesetzliche Regelung des Einsatzes von V-Personen bemängelt (Bericht, 2015, 83).

Im Frühjahr 2020 stellte das BMJV ein beim Deutschen Richterbund in Auftrag gegebenes Gutachten zur gesetzlichen Regelung des V-Personeneinsatzes vor. Zwei Gesetzanträge der Opposition liegen dem Bundestag mittlerweile zur gesetzlichen Regelung vor (Bt-Drs. 19/25248, Bt-Drs. 19/25352). Es ist davon auszugehen, dass die Formulierung eines Entwurfs für eine gesetzliche Regelung auf der Agenda der kommenden Legislaturperiode steht. Auch die Strafverteidigervereinigungen werden eine eigene Stellungnahme zur erforderlichen gesetzlichen Regelung vorlegen.

Das Hearing:V:Personen im September soll Expert*innen aus der strafrechtlichen Praxis und der Strafrechtswissenschaft mit Vertreter*innen des BMJV und der Rechtspolitik zusammenbringen, um die Entwürfe zu beraten. Angemeldete Teilnehmer*innen des Hearing:V:Personen haben die Gelegenheit, während des gesamten Anhörungsverfahrens live dabei zu sein, an den Debatten über Videoschalte und Chat teilzunehmen und eigene Beiträge einzubringen.

Den Teilnehmer*innen wird ergänzendes Material zum Thema zur Verfügung gestellt.

Geplant ist die Möglichkeit zum Erwerb von bis zu vier Fortbildungsstunden.

ONLINE FORUM STRAFVERTEIDIGUNG 2021

14.11. – 12.12.2021

Zum Jahresende wird erneut ein vierwöchiges ONLINE FORUM STRAFVERTEIDIGUNG stattfinden. In vielen verschiedenen Panels wird den Teilnehmer*innen erneut die Möglichkeit geboten, aktuelle rechtspolitische Fragen zu diskutieren, sich fortzubilden und untereinander auszutauschen. Das Programm des ONLINE FORUM wird voraussichtlich Ende der Sommerferien vorliegen.

Anmeldung & Information: www.strafverteidigertag.de

Muss ich das alles machen?

Nein. Niemand muss, aber alle können. Wir haben versucht, die Erfahrungen, die wir mit dem ONLINE FORUM STRAFVERTEIDIGUNG im vergangenen Jahr gesammelt haben, in ein inhaltlich sinnvolles Jahreskonzept zu übersetzen, das jeder und jedem die Möglichkeit bietet, dann teilzunehmen, wann er/sie kann und will und sich mit den Themen zu befassen, die sie/ihn interessieren. Wir freuen uns natürlich sehr, wenn Ihr und Sie sich dafür entscheiden, das ganze Jahr über dabei zu sein. Aber es ist auch möglich, sich für einzelne Veranstaltungen anzumelden. Wer das ganze Jahr dabei bleibt, bekommt das Paket im Ganzen aber günstiger.

Was kostet das? Wann und wo kann ich mich anmelden?

Die Anmeldung zum Strafverteidigerjahr ist ab jetzt möglich. Wir haben die Internetseite der Strafverteidigervereinigungen grundlegend überarbeitet und ein leicht verständliches und zuverlässiges Buchungssystem eingerichtet. Hier finden Sie auch bereits erste Informationen zu den einzelnen Veranstaltungen. Weitere Inhalte werden sukzessive folgen.

Folgende Entgelte fallen für die Veranstaltungsteilnahme an (für Mitglieder der Strafverteidigervereinigungen ist die Teilnahme wie immer deutlich günstiger):

ABONNEMENTBUCHUNG STRAFVERTEIDIGERJAHR 2021

(alle Veranstaltungen zu einem Preis):

Alle drei Veranstaltung sind in der Abonnementbuchung enthalten.

Mitglieder: 500 € (420,17 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 79,83 €)

Nichtmitglieder: 700 € (588,24 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 111,76 €)

Junge Kolleg*innen: 400 € (324,00 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 76,00 €)

EINZELBUCHUNGEN:

»DAS LANGE WOCHENENDE DER GENOME«

Mitglieder: 200,00 € (162,00 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 38,00 €)

Nichtmitglieder: 300 € (243,00 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 57,00 €)

Junge Kolleg*innen 150 € (121,50 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 28,50 €)

Student*/Referendar*innen: 75 € (60,75 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 14,25 €)

»HEARING:V:PERSONEN«

Mitglieder: 150 € (126,05 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 23,95 €)

Nichtmitglieder: 250 €‑ (210,08 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 39,92 €)

junge Kolleg*innen 100 € (84,03 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 15,97 €)

Student*innen & Referendar*innen 50 € (42,02 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 7,98 €)

»ONLINE FORUM STRAFVERTEIDIGUNG 2021«

Mitglieder: 350 € (294,12 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 55,88 €)

Nichtmitglieder: 500 € (420,17 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 79,83 €)

Junge Kolleg*innen: 250 € (210,08 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 39,92 €)

Student*innen & Referendar*innen 100 € (84,03 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 15,97 €)

Anmeldung & Information: www.strafverteidigertag.de

Wann wird es denn wieder einen richtigen Strafverteidigertag geben?

Ehrlich? Wir wissen es nicht. Aber wir planen und zwar für 2022. Dann hoffentlich wieder mit Empfang, Abendveranstaltung und richtig vollen Sälen.

Und wenn die Pandemie im Sommer doch vorbei ist? Dann freuen wir uns alle. Und sind derart beschäftigt damit, uns durch die Clubs zu tanzen, die Bars leerzutrinken, in Restaurants zu völlern, in der Sauna zu schwitzen und im Stadion zu singen, dass wir ohnehin keine Zeit hätten für einen Strafverteidigertag

Strafverteidigertag 2018 Arbeitsgemeinschaften

Strafverteidigertag 2018 – Ergebnisse

ERGEBNISSE STRAFVERTEIDIGERTAG 2018

Für alle Daheimgebliebenen hier die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaften des 42. Strafverteidigertages:

AG 1: Die Haftanstalt als gefährlicher Ort

1. Auch wenn das Vollzugsziel ‚Resozialisierung‘ als Verfassungsprinzip verankert ist, gibt es erheblichen Handlungsbedarf, um den Anspruch des Einzelnen auf Wiedereingliederung durchzusetzen. Die Einführung von Resozialisierungsgesetzen, die dem Einzelnen einen Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung geben und die »Lücke« zwischen Justizvollzug und Bewährungshilfe schließen, müssen in allen Bundesländern eingeführt werden.
2. Auch wenn eine völlige Abschaffung der Freiheitsstrafe insgesamt nicht möglich erscheint, solange keine Abschaffung des geltenden Schuldstrafrechts erfolgt, müssen die Strafverteidiger weiterhin kritisch diskutieren, ob (Freiheits-)Strafe dauerhaft als Reaktionsmöglichkeit auf strafrechtliche Verfehlungen in unserer Strafrechtsordnung bestehen bleiben muss oder alternative Reaktionen zur Verfügung stehen.
3. Bestrebungen einzelner Bundesländer, den Schutz der Allgemeinheit als Ziel des Strafvollzugs unter Zurückdrängung des Resozialisierungsgedankens zu etablieren, lehnen wir ab. Die Strafverteidiger lehnen ein solches »Marketing« mit nur angeblicher Resozialisierung im Vollzug ab.
4. Politische Bestrebungen jedweder Art, den Anwendungsbereich des offenen Strafvollzugs zurückzudrängen, lehnen wir ab. Angesichts der bundesweit extrem geringen Missbrauchsquoten bei Vollzugslockerungen besteht dazu kein Anlass. Im Gegenteil muss eine Erweiterung des offenen Vollzugs erfolgen.
5. Der Vollzug von Freiheitsstrafen muss auf ein Mindestmaß reduziert werden. In Sinne eines solchen reduktionistischen Ansatzes müssen folgende Maßnahmen durch den Gesetzgeber umgesetzt werden:
– Stärkung der Verwarnung mit Strafvorbehalt;
– Vermeidung der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, Ersetzung von Freiheitsstrafe bis 1 J. durch gemeinnützige Arbeit;
– Abschaffung der Ersatzfreiheitsstrafe, hilfsweise deren Vermeidung durch gemeinnützige Arbeit;
– generelle Halbstrafentlassung bei Ersttätern, § 57 Abs. 2 StGB, und Regelaussetzung bei neutraler oder unsicherer Prognose, § 57 Abs. 1, 2 StGB);
– Einschränkungen des Widerrufs bei Strafaussetzung zur Bewährung bei bloßen Weisungs- und Auflagenverstößen.
6. Um die Suizidrate in den Justizvollzugsanstalten zu senken, muss die Kontaktmöglichkeit zwischen JVA und Anwalt verbessert werden. Die Bereitschaft dazu wird nur wachsen, wenn in jeder JVA geeignete Suizidpräventionsräume vorhanden sind, die »besonders gesicherte Hafträume« ersetzen, in denen ein menschenwürdiger Strafvollzug unmöglich ist. Auch der Kontakt zum Haftrichter aus der JVA heraus muss zwecks Suizidprävention in der Untersuchungshaft verbessert werden (kurzfristige Aufhebung von Beschränkungen, sofern erforderlich)

AG 2: Führungsaufsicht

Führungsaufsicht hat positive Potentiale, wenn sie ihre Funktion zu helfen und zu begleiten mit angemessener Ausstattung erfüllen kann.
Besorgnis bereitet, dass die repressiven Ziele der Führungsaufsicht überhand nehmen und somit das eigentliche Ziel zu helfen und zu begleiten in den Hintergrund tritt.
Es ist eine Entwicklung zu beobachten, dass im Einzelfall ein Weisungscocktail gemixt wird, der rechtlich nicht mehr mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist. Kriminologisch setzt dieser die Mitwirkungsbereitschaft der Probanden herab und führt zu Überforderungssituationen.
Die Rolle der Polizei ist im Zusammenspiel zwischen Führungsaufsicht und Überwachungskonzepten der Länder (zB HEADS oder KURS) vollkommen ungeregelt. Die Führungsaufsicht muss als gesetzlich geregelte Maßregel den als bloße Verwaltungsvorschrift ausgestalteten Überwachungskonzepten vorgehen. Die Führungsaufsicht darf nicht durch polizeiliche Entscheidungen konterkariert werden.
Die Führungsaufsicht darf nicht durch Ausgestaltungen als Hausarrest zur kleinen Schwester der Sicherungsverwahrung verkommen.
Vergleichbar zur Regelung des § 67e StGB ist auch bei der Führungsaufsicht eine regelmäßige Überprüfung des Fortbestands im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung erforderlich. Das ist ein Fall der notwendigen Verteidigung.
Die Wirkungsweise und Berechtigung der Strafvorschrift des § 145a StGB ist nicht belegt und bedarf einer wissenschaftlichen Überprüfung. Hinsichtlich der Legitimierung bestehen erhebliche Zweifel.

AG 3: Die Wirklichkeit lebenslanger Freiheitsstrafen

Die lebenslange Freiheitsstrafe kommt einer Vernichtungsstrafe gleich, die in ihrer Absolutheit einen Fremdkörper im System des Strafzumessungsrechts darstellt. Die notwendige Reform erscheint dabei mit einer ebenfalls zwingend notwendigen Reform des Mordtatbestandes untrennbar verknüpft.
Die »Lebenslänglichen« bilden trotz relativ geringer Verurteilungszahlen eine vergleichsweise große Gruppe im Strafvollzug. Mehr als zehn Prozent der »Lebenslänglichen« versterben im Vollzug, viele werden zum Sterben entlassen.
Der Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe führt in der Regel zu einer irreparablen Schädigung der Persönlichkeit oder der Gesundheit der Gefangenen. Bei sogenannten Langzeitgefangenen ist ein körperlicher und seelischer Verfall festzustellen; insbesondere die unbestimmte Dauer der absoluten Strafe hat schwerwiegende psychische Auswirkungen auf die von einer solchen Strafe Betroffenen.
Die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe findet keine rechtspolitische oder kriminologische Rechtfertigung. Sie zerstört die Verurteilten eher, als sie auf ein Leben ohne Straftaten nach Verbüßung des Freiheitsentzugs vorzubereiten.
Die lebenslange Freiheitsstrafe gehört daher abgeschafft.

AG 4: Pre-Crime, Crime und Überwachung

In den letzten Jahren ist eine deutliche Zunahme digitaler Ermittlungs- und Überwachungsmethoden in- und außerhalb des Strafverfahrens festzustellen. Die Bestrebungen der Sicherheitsbehörden gehen dahin, Straftaten mit Hilfe von technischen Mitteln nicht nur im Nachhinein zu verfolgen, sondern bereits im Vorfeld zu verhindern. In diesem Zusammenhang werden immer neue Rechtsgrundlagen für erweiterte Grundrechtseingriffe geschaffen, die technische Ausstattung der Sicherheitsbehörden aufgerüstet und immer mehr Daten gesammelt und verarbeitet.
Diese Entwicklung erfordert eine kritische Begleitung und eine breite gesellschaftliche Diskussion. Es gilt zu verhindern, dass die Freiheitsrechte zugunsten eines vermeintlichen Mehr an Sicherheit immer weiter eingeschränkt werden. Der Weg zu anlasslos erfolgenden oder flächendeckend durchgeführten Maßnahmen der automatisierten Erfassung und Auswertung von Daten muss weiterhin versperrt bleiben.
Für den Anwendungsbereich der Online-Durchsuchung ist zu fordern:
• Ziel muss eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Norm sein;
• Beschränkung des Katalogs der Straftaten, die eine Online-Durchsuchung ermöglichen sollen auf die Vorgaben des BVerfG;
• strikte Beachtung der gesetzlichen Vorgaben wie Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips;
• keine umfassende Untersuchung des informationstechnischen Systems,
• Beschränkung der gewonnenen Daten auf diejenigen, die für das jeweilige Strafverfahren relevant sind;
• Sicherstellung durch eine vorgelagerte Prüfung, dass die Erfassung von »kernbereichsrelevanten Informationen« ausgeschlossen ist;
• deutliche Ausweitung der Protokollierungspflicht bezüglich der Durchführung der Maßnahme
Für die Anwendung der Quellen-TKÜ ist zu fordern:
• Streichung des § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO
Für die Vorratsdatenspeicherung ist zu fordern:
• Die durch das Gesetz zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung ermöglichte Massenerfassung sämtlicher Kontakte und Bewegungen der gesamten Bevölkerung ist nicht mit den Grundrechten vereinbar und verstößt eklatant gegen europäisches Recht. Das Gesetz ist deshalb aufzuheben.
Für den Anwendungsbereich des Predective Policing ist festzustellen:
• Die Wirksamkeit der aktuell bereits in mehreren Bundesländern angewendeten Systeme ist fraglich. Die Gefahr einer immer weiteren Ausweitung der Methoden des Predictive Policing unter Einbeziehung auch von personenbezogenen Daten in diesen Systemen drängt sich im Sicherheitsstaat auf.
• Ein Blick in die USA zeigt, dass diese Systeme geeignet sind, massive Eingriffe in Freiheitsrechte einer Vielzahl von Personen zu bewirken und sich einer normativen Kontrolle entziehen.
• Abweichendes Verhalten kann nicht mit Algorithmen beantwortet werden, sondern bedarf eines verantwortungsbewussten Umgangs der Gesellschaft mit den sozialen Ursachen der Kriminalität.

AG 5: Die Aufweichung des Erziehungsprinzips im Jugendstrafrecht durch schuld- und feindstrafrechtliche Tendenzen

1. Der Zurückdrängung des Erziehungsgedankens bei der Verhängung von Jugendstrafen wegen Schuldschwere ist entschieden entgegenzutreten. Die insoweit uneinheitliche und widersprüchliche höchstrichterliche Rechtsprechung sollte auf ein einheitliches und nachvollziehbares Konzept des Erziehungsgedankens rekurrieren. Die Regelung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG, durch den das Höchstmaß verhängbarer Jugendstrafe auf 15 Jahre angehoben wurde, ist abzuschaffen, da die Regelung verfassungsrechtlich bedenklich ist und die Gefahr einer Sogwirkung im Hinblick auf die weitere Eskalation der Höhe verhängter Jugendstrafen birgt.
2. Für straffällig gewordene jugendliche und heranwachsende Flüchtlinge sind ihrer Situation angemessene ambulante Maßnahmen zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen, um auch für diese Gruppe den Erziehungsgedanken effektiv zur Geltung zu bringen.
3. Für die Umsetzung der Richtlinie EU 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ist in erster Linie zu fordern, dass die einzuführenden Verfahrensrechte unterschiedslos auf Jugendliche und Heranwachsende Anwendung finden. Im Hinblick auf die umzusetzende Ausweitung der Voraussetzungen der Pflichtverteidigung und die Vorverlegung des Bestellungszeitpunkts auf das Ermittlungsverfahren ist sicherzustellen, dass jugendstrafrechtlich spezifisch qualifizierte Verteidiger bestellt werden. Die Anwaltschaft muss diesbezüglich Verantwortung übernehmen und ein Konzept zur Bereitstellung entsprechend qualifizierter Verteidiger entwickeln, welches auch die Transparenz der Auswahlentscheidung sicherstellt.
4. Unbedingte Jugendstrafen dürfen erst dann verhängt werden, wenn alle anderen Reaktionsmöglichkeiten auf strafrechtliches Verhalten vollständig ausgeschöpft sind. Jugendstrafvollzug kann dabei nur dann zielführend sein, wenn die Qualität der erzieherischen Angebote im Strafvollzug kontinuierlich erhöht wird und den individuellen Bedürfnissen der straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden Rechnung trägt.
5. Die in den letzten Jahrzehnten in das Jugendstrafverfahren implementierten Opferschutzrechte bedürfen der einschränkenden Interpretation und sind in ihrer Geltung dem Maßstab des § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG zu unterwerfen. Sie müssen endlich kritisch empirisch evaluiert und gegebenenfalls revidiert werden. Die Einziehung von Wertersatz ist mit dem Erziehungsgedanken unter keinem Gesichtspunkt in Einklang zu bringen, weshalb diese aus dem Jugendstrafrecht zu entfernen ist.

AG 6: Entkriminalisierung

Der Strafverteidigertag 2017 hatte da Motto „Schrei nach Strafe“ und befasste sich viel mit der Verteidigung gegen die immer neu hinzukommenden Strafvorschriften sowie gegen die Verschärfungen bereits bestehender Straftatbestände.
Wir wollen deshalb nicht immer nur defensiv und rückwärtsgewandt diskutieren, sondern offensiv für Entkriminalisierung in die gesellschaftliche Debatte eintreten. Aus dem „Schrei nach Strafe“ der Repression soll ein „Schrei nach Freiheit“ der Entkriminalisierung werden.
Im Anschluss an die „Bremer Erklärung“ des Strafverteidigertages 2017 haben wir aus bereits geführten Entkriminalisierungsdebatten gelernt, Alternativen zur Durchdringung unserer Gesellschaft mit Sanktionen überdacht und letztlich konkrete Vorschläge für die Abschaffung von Straftatbeständen aus dem StGB und aus Nebengesetzen diskutiert und erarbeitet.
WIR FORDERN, FOLGENDE VORSCHRIFTEN UNBEDINGT ABZUSCHAFFEN:
– § 89a StGB, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
– Widerstand gegen und tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte (§§113, 114 StGB)
– unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
– exhibitionistische Handlungen, § 183
– Ausübung der verbotenen Prostitution, § 184f
– Sexuelle Belästigung aus Gruppen, § 184 i und j
– Schwangerschaftsabbruch, § 218 – 219a
– Bedrohung. § 241
– Diebstahl geringwertiger Sachen, unbefugter Gebrauch eines KfZ, Entziehung elektrischer Energie, §§ 248a-c (Owi reicht)
– Erschleichen von Leistungen, § 265a
– § 29 BtMG
– §§ 95, 96 AufenthG
– § 4 AntiDopG
AUF DEN PRÜFSTAND GEHÖREN:
– §§ 30 I 3, 89b, 89c
– §§ 90, 104, 109, 121, 127, 129, 129a, 129b, 133, 134, 136, 138, 140, 145, 145a
– §§ 152b, 166, 167, 167a, 1689, 172, 173, 177, 184, 184c, 184g, 185ff., 201a, 217
– 226a, 237, 238, 244 IV, 261
– §§ 264, 264a, 265, 266b, 288, 289, 292, 293, 297, 303 II, III, 316, 316a, 323a, 323b, 352, 353, 353a, 353b

AG 7: StPO – nach der Reform ist vor der Reform

1. Ein „gesetzgeberischer Handlungsbedarf einer Rechtsgrundlage für die Tatprovokation“ (vgl. Koalitionsvertrag) besteht nicht – für ein gesetzliches Verbot der Tatprovokation dagegen aber sehr wohl. Ein gedanklicher Einstieg könnte hier die Regelung des § 5 Abs. 3 öStPO sein.
2. Die durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens erfolgte Einführung des (ab 1.1.2020) geltenden § 136 Abs. 4 StPO kann nicht mehr sein als ein „Einstieg“ in ein umfassendes gesetzliches Programm zur Dokumentation des Ermittlungsverfahrens [und der Hauptverhandlung].
3. Die Regelung greift mit der Beschränkung auf „vorsätzlich begangene Tötungsdelikte“ deutlich zu kurz; offensichtlich soll hier nur ein „Experimentierfeld“ etabliert werden, dieses muss ausgeweitet werden (mindestens auf alle Verbrechenstatbestände).
4. Art und Umfang der audiovisuellen Aufzeichnung sind gesetzlich näher auszuformulieren.
5. Die Tatbestände zur Einschränkung („und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen“) sind eng zu interpretieren. Dem Einwand einer fehlenden Aufzeichnungsmöglichkeit als „äußerer Umstand“ ist bspw. der (geplante) flächendeckende Einsatz von sog. „bodycams“ bei der Polizei entgegenzuhalten.
6. § 136 Abs. 4 StPO ist als harte Beweiserhebungsregelung zu interpretieren und stellt keine bloße „Ordnungsvorschrift“ dar. Jede andere Kategorisierung wäre dem Wesen des § 136 StPO (inzwischen) wesensfremd.
7. § 136 Abs. 4 StPO ist zu erweitern um konkrete Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote. Insbesondere ist ein Umgehungsverbot („Vernehmung“) vorzusehen.
8. Mit dem fortgeschrittenen Verlust einer Trennung von Ermittlungs- und Hauptverfahren und verstärkten Transfers ist die Qualitätssicherung und Dokumentation der im Ermittlungsverfahren erfolgenden Beweiserhebungen geboten. Diese zwingt zur audiovisuellen Dokumentation der Beschuldigten- als auch Zeugenvernehmungen verbunden mit einem umfassenden Akteneinsichtsrecht des Verteidigers.
9. Zu der durch § 148 StPO geschützten Kommunikation zwischen Verteidiger und Beschuldigtem gehören auch die Anbahnungsgespräche. Hierzu bedarf es einer klarstellenden gesetzlichen Regelung in § 148 StPO [und § 160a StPO].
10. Das Recht auf umfassende Einsicht in den elektronischen Datenbestand und damit in den gesamten Metadatenstamm, um die Vollständigkeit zu prüfen. Hierfür muss die Stellung eines Beweisantrags ohne konkreten Verdacht („ins Blaue hinein“) zulässig sein, um eine etwaige Manipulation oder sonstige Veränderung des Datenstamms nachweisen zu können.
11. Insbesondere die diskutierten ersten drei Forderungen des zweiten Strafkammertages 2017 werden zurückgewiesen. Die Dichotomie für mehr Effizienz kann nicht mit der Beschneidung prozessualer Beschuldigtenrechte einhergehen. Die Grenzen des Rechtsstaats werden andernfalls überschritten.