Besser. #verteidigen

OLG Karlsruhe zur Weitergabe von Akteninhalten an Privatermittler

Wann dürfen Verteidigerinnen und Verteidiger Informationen aus einer Ermittlungsakte an beauftragte Dritte weitergeben? Das OLG Karlsruhe stärkt mit seiner Entscheidung die eigenständige Ermittlungstätigkeit der Verteidigung.


Für die Verteidigungspraxis relevante Entscheidungen


In diesem Beitrag beleuchten wir eine Revisionsentscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 01.04.2025 – 3 ORs 32 SRs 439/23). Der Senat hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Weitergabe von Akteninhalten an einen Dritten als Privatermittler durch eine Verteidigerin nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar ist. Der Senat entschied – für die Verteidigungspraxis bedeutsam – dass die Offenbarung im konkreten Fall durch den Erlaubnistatbestand des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB gerechtfertigt war.

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde.

Das Amtsgericht Mannheim verurteilte die angeklagte Verteidigerin wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150 Euro. Das Landgericht Mannheim hat die dagegen gerichtete, auf das Strafmaß beschränkte, Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen und auf die Berufung der Angeklagten diese aus Rechtsgründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Verteidigerin einen Bekannten ihres inhaftierten Mandanten mit Ermittlungen beauftragt. Dieser sollte einen entlastenden Zeugen ausfindig machen und Erkundigungen über die Anzeigenerstatterin einholen. Gegenstand des Verfahrens, aufgrund dessen der Mandant inhaftiert gewesen ist, war u. a. ein angebliches Sexualdelikt zum Nachteil der anzeigenerstattenden Zeugin. Der beauftragte Privatermittler war von der Verteidigerin zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie selbst war von ihrem Mandanten dem Dritten gegenüber von der Verschwiegenheit entpflichtet. Die Verteidigerin übergab dem Dritten Kopien aus der Ermittlungsakte, die u. a. ein Bild der Zeugin zeigten. Zudem teilte sie diesem Namen, Anschrift und die Mobiltelefonnummer der Zeugin mit. Zu diesem Zeitpunkt war der Umstand, dass die Zeugin mutmaßlich Opfer einer Straftat geworden war, lediglich den Ermittlungsbehörden, der Verteidigerin und ihrem Mandanten bekannt.

Das Landgericht nahm aufgrund von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB einen Tatbestandsausschluss an.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch Revision ein.

Das Oberlandesgericht entschied daraufhin, die Auffassung des Landgerichts, das Handeln der Verteidigerin sei nach § 203 Abs. 3 Satz 2 letztlich nicht strafbar gewesen, sei nicht zu beanstanden.

Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB seien zwar erfüllt, denn die Verteidigerin habe ein fremdes Geheimnis offenbart, was ihr als Berufsgeheimnisträgerin anvertraut oder sonst bekannt geworden war.

Der Senat führte dazu aus, Geheimnisse seien Tatsachen, die nur einem Einzelnen oder einem beschränkten (bestimmbaren) Kreis von Personen bekannt oder zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Betroffene ein – von seinem Standpunkt aus – berechtigtes Interesse habe und die nach seinem Willen geheim gehalten werden sollen. Dem Berufsgeheimnisträger müsse das Geheimnis kraft Berufsausübung bekannt geworden sein.

Das tatbestandsmäßige „Geheimnis“ stellte im vorliegenden Fall die Verfahrensrolle der – durch die persönlichen Daten und aktenkundigen Lichtbilder individualisierten – Anzeigeerstatterin dar, welche sich als Opfer einer schweren Vergewaltigung bezeichnete. Der Senat führt weiter aus, an diesen zum Tatzeitpunkt nur den Ermittlungsbehörden und Verfahrensbeteiligten bekannten Umständen habe die Anzeigenerstatterin ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bis zur etwaigen Durchführung einer (öffentlichen) Hauptverhandlung gehabt.

Die in Rede stehende Geheimnisoffenbarung durch die Verteidigerin war nach Ansicht des Senats im Ergebnis zwar tatbestandsmäßig, jedoch aufgrund des § 203 Abs. 3 Satz 2 gerechtfertigt. Anders als vom Landgericht angenommen, läge kein Tatbestandsausschluss vor.

Nach § 203 Abs. 3 Satz 2 dürfen die in der Norm genannten Berufsgeheimnisträger, also u. a. Rechtsanwälte, fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person erforderlich ist.

Der Senat führte aus, dass die Verteidigerin nach den Feststellungen des Landgerichts den Dritten als – nicht professionellen bzw. unentgeltlichen – Privatermittler in ihre Verteidigertätigkeit als mitwirkende Person einbezogen habe und ihn nicht etwa rein privat und autonom für den Mandanten habe agieren lassen. Dies zeige sich darin, dass sie ihm nicht nur Kopien von Aktenbestandteilen aushändigte bzw. Privatgeheimnisse der Anzeigeerstatterin offenbarte, sondern ihn deshalb auch zur Verschwiegenheit verpflichtete und ihm damit seine Einbindung in ihre Berufsgeheimnisse und die auch für ihn damit verbundenen potenziellen Strafbarkeitsrisiken bewusst gemacht habe.

Die Aushändigung der Auszüge aus der Ermittlungsakte mit den enthaltenen Fotos war nach Auffassung des Senats auch erforderlich, da der Dritte für die Durchführung von Ermittlungen, also für die Befragung potenzieller Zeugen und für digitale Recherchen, eine Grundlage und eindeutige Identifikationsmerkmale der vorgeblichen Geschädigten benötigt habe (Name, Anschrift, Aussehen) und eine genaue und stets präsente Vorstellung von ihrem Aussehen und ihrer Bekleidung in der Tatnacht haben musste.

Die Entscheidung des OLG ist aus der Verteidigungsperspektive sehr zu begrüßen, da sie unterstreicht, dass die Durchführung eigener Erhebungen mit dem Ziel der Beschaffung von Entlastungsbeweisen – auch durch beauftragte Dritte als Privatermittler – grundsätzlich zulässige Verteidigertätigkeit ist. Durch das Senatsurteil wird für den als Verteidiger tätigen Anwalt in diesem Aspekt Rechtssicherheit geschaffen.

Als praktischer Hinweis ist auf eine vollumfängliche Dokumentation der Ermittlungstätigkeit hinzuweisen (s. a. These 27 des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, Thesen zur Strafverteidigung). Dies ist von doppelter Bedeutung, denn einerseits sollen die Ermittlungsergebnisse womöglich später in das Strafverfahren eingeführt werden; eine größtmögliche Transparenz senkt dabei das Misstrauen von Justiz und Strafverfolgungsbehörden. Zum anderen hilft eine ordnungsgemäße Dokumentation in Konfliktfällen, wie dem Ausgangssachverhalt der vorliegenden Entscheidung, zur Entlastung der Verteidigung.

Zudem hat der Verteidiger die Dritten, welche er im Rahmen seiner Tätigkeit mitwirken lässt, über ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu belehren und zur Geheimhaltung anzuhalten. Diese zwingende Verpflichtung ergibt sich aus § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 StGB.

Verfasser: RA Maximilian Klefenz