Besser verteidigen

Für die (Verteidigungs-)Praxis relevante Entscheidungen. Gemeinsam. Besser. #verteidigen

An dieser Stelle wollen wir unseren Mitgliedern und allen Interessierten ab jetzt und zukünftig für die Verteidigungspraxis relevante gerichtliche Entscheidungen vorstellen.

Wir starten mit einer Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 11.10.2024 – 704 NBs 41/24) betreffend die Weitergabe von Daten aus einer Ermittlungsakte an einen aussagepsychologischen Sachverständigen. Das Landgericht stellte klar, dass dies im vorliegenden Fall gerechtfertigt und damit zulässig war.


Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Verteidiger hatte in einem Sexualstrafverfahren ein psychologisches Gutachten, betreffend die Glaubhaftigkeit der zeugenschaftlichen Angaben eines Kindes, aus der Ermittlungsakte an einen aussagepsychologischen Sachverständigen, nach Rücksprache mit seinem Mandanten, weitergegeben und um eine Einschätzung/Fehlersuche gebeten. Dabei hatte der Anwalt keine Schwärzungen einzelner Angaben wie Name oder Geburtsdatum der Zeugin vorgenommen. 

Die Staatsanwaltschaft Hamburg klagte den Kollegen wegen Verletzung von Privatgeheimnissen an (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Hiernach macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als – hier -Verteidiger anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.

Nach § 203 Abs. 3 StGB liegt kein „Offenbaren“ im Sinne dieser Vorschrift vor, wenn die Geheimnisse durch den Geheimnisträger den bei ihm berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihm zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich gemacht werden.

Die Vorinstanz (AG Hamburg, Urteil vom 22.02.2024 -242 Ds 120/23 3320 Js 120/22) sprach den Anwalt frei und sah das Verhalten als nicht strafbar, da nicht tatbestandsmäßig an, weil der Sachverständige als berufsmäßig beim Anwalt tätiger Gehilfe anzusehen sei. Somit läge kein „Offenbaren“ im Sinne der Norm vor.

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde der Anwalt vom LG Hamburg erneut freigesprochen. Die Kammer des Landgerichts sah jedoch ein tatbestandsmäßiges „Offenbaren“, da der von dem Anwalt beauftragte Gutachter nicht zu dem von § 203StGB  erfassten Personenkreis der „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ zähle. Nach Auffassung des Gerichs würden hierzu nur Personen zählen, die in den organisatorischen und weisungsgebundenen internen Bereich der vertrauensbegründenden Sonderbeziehung einbezogen seien. Das Verhalten des Anwalts war jedoch nach Auffassung des Landgerichts gerechtfertigt. Denn die Mitteilung /Weitergabe erfolgte aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe und war daher nicht „unbefugt“ im Sinne des § 203 StGB Abs. 1 S. 1 StGB.

Das Offenbarungsrecht folgte im vorliegenden Fall aus  der gesetzlichen Bestimmung des § 32f Abs. 5 S. 2 StPO, Diese Norm statuiert eine datenschutzrechtliche Zweckbindung dergestalt, dass grundsätzlich Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die im Rahmen einer Akteneinsicht überlassen wurden, weder ganz oder teilweise verbreitet werden noch Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermittelt oder zugänglich gemacht werden dürfen. Damit ist eine Übermittlung oder das Zugänglichmachen an Dritte zu Verfahrenszwecken grundsätzlich möglich.

Das Landgericht befand, dass der Anwalt die Daten im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht und rein zu Verteidigungszwecken an den Sachverständigen überlassen hatte. Das Landgericht stellte dabei erfreulicherweise klar, dass sich der Verteidigungszweck dabei durch die – aus Sicht des Verteidigers ! – erforderlichen Handlungen, die für eine sachgemäße Verteidigung notwendig sind oder mit ihr im Zusammenhang stehen definiert. Dabei müsse die Einbindung weiterer Personen zum Zwecke einer effektiven Verteidigung grundsätzlich dem sachgemäßen Ermessen des Verteidigers überlassen bleiben.

Die Entscheidung des LG Hamburg ist rechtskräftig.

Kürzlich wurde ein ähnlich gelagerter Sachverhalt durch das OLG Karlsruhe entscheiden. Dort wurde einer angeklagten Strafverteidigerin ebenfalls ein Verstoß gegen §203 StGB vorgeworfen, da sie Daten über eine Zeugin aus der Ermittlungsakte an einen Ermittlungshelfer weitergab, zum Zwecke von Ermittlungen über die Zeugin. Der Ermittlungshelfer seinerseits war zur Verschwiegenheit verpflichtet worden. Hier ging die Staatsanwaltschaft gegen einen ebenfalls in der Berufungsinstanz erfolgten Freispruch in Revision. Das Oberlandesgericht entschied zugunsten der angeklagten Anwältin. Die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht.

Da sich im Zusammenhang mit dem Umgang mit den Ermittlungsakten und den darin enthaltenen Daten eine Vielzahl von – teils ungeklärten und noch nicht gerichtlich entschiedenen – Fragen stellen, empfiehlt sich in Zweifelsfällen auch ein Blick in die „Thesen zur Strafverteidigung“ der BRAK (https://www.brak.de/fileadmin/01_ueber_die_brak/thesen-zur-strafverteidigung-band-8.pdf).